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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 175/05
- vom
- 7. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Detlev Fischer
- am 7. Februar 2008
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
- 15. September 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 42.543,31 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
- erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Rechtssache keine
- Grundsatzbedeutung zu. Da die aufgeworfene Rechtsfrage auslaufendes Recht
- betrifft, hätte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt werden müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft rich-
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- tungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von
- Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288, 289; Beschl. v. 24. September
- 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f). Hieran fehlt es. Die aufgezeigte Fragestellung ist nur für das alte Recht von Bedeutung, weil nach neuem Recht die
- Unterbrechung (jetzt: Neubeginn der Verjährung) nur noch ganz eingeschränkt
- gilt (§ 212 BGB n.F.) und die hier in Frage stehende Verknüpfung nicht mehr in
- Betracht kommt. Hinsichtlich etwaiger Altfälle hat die Beschwerde keine konkrete Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
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- 2. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährungsfrage und zur Zustellungsproblematik erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte als beanstandungsfrei.
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
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- Prof. Dr. Gehrlein
- Lohmann
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- Vill
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2005 - 2 O 7987/04 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 13 U 798/05 -
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