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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 170/01
- vom
- 29. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
- Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 29. September 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht angenommen.
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- Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 €
- (= 65.278,23 DM) festgesetzt.
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- Gründe:
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- Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
- a.F.).
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- Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Auslegung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Gebührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen
- Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-
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- chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht
- aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass
- sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33
- Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch
- bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen
- muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung
- des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstanden.
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- Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforderungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des
- Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der
- rechtlichen Prüfung stand.
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- Ganter
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- Raebel
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- Cierniak
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- Kayser
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- Lohmann
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