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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 146/13
- vom
- 22. Mai 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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- am 22. Mai 2014
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 32.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
- im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine
- grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
- Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 2
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- Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende
- Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der
- Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
- 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008
- - IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., §
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- - 3 -
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- 68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf
- mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4.
- Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr
- selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein
- Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die
- Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des
- Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht
- verletzt. Ob ein Ander- oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die
- einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen
- abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die vorgelegten
- Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
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- 3
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Fischer
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- Vill
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- Grupp
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- Vorinstanzen:
- LG Kleve, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 O 301/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 - I-15 U 78/12 -
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