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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 143/16
- vom
- 5. September 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:050916BIXZR143.16.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
- Richterin Möhring
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- am 5. September 2016
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
- 16. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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- Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 2.500 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
- Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
- übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur
- Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg
- sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl.
- I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember
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- -3-
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- 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der
- Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
- - unabhängig hiervon - auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim
- Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.
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- Kayser
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- Lohmann
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2015 - 2 O 275/15 OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 27 U 26/15 -
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