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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 127/10
  4. vom
  5. 12. Januar 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Pape
  11. am 12. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
  15. Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
  17. wird auf 29.543,25 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie
  21. keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend
  22. gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  23. 2
  24. Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die
  25. Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen
  26. - 3 -
  27. Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. BGH, Urteil
  28. vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 771; vom 5. März 2009
  29. - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).
  30. 3
  31. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat
  32. geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
  33. 4
  34. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  35. Kayser
  36. Raebel
  37. Lohmann
  38. Vill
  39. Pape
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 318 O 254/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 11 U 188/09 -