|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 108/07
- vom
- 8. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
- Dr. Fischer
- am 8. Mai 2008
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai
- 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der
-
- Gegenstandswert
-
- des
-
- Beschwerdeverfahrens
-
- wird
-
- auf
-
- 87.563,57 € festgesetzt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
- In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
-
- 2
-
- 1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunfähigkeit der
- Schuldnerin ausgeht, rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung
- ausschließlich auf das Insolvenzgutachten des Klägers vom 29. Juli 2004 gestützt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidationsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen Rügen nicht nachzugehen.
-
- - 3 -
-
- 3
-
- 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis
- von den die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründenden Umständen
- hatte (§ 130 Abs. 2 InsO), lässt kein grundlegendes Missverständnis der Senatsrechtsprechung erkennen.
- Ganter
-
- Raebel
- Gehrlein
-
- Kayser
- Fischer
-
- Vorinstanzen:
- LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 11 O 1674/06 OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 3/07 -
-
|