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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 6/09
  4. vom
  5. 3. Februar 2011
  6. in dem Restschuldbefreiungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 3. Februar 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf
  14. Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
  19. Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
  20. 2
  21. 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom
  22. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der
  23. Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem
  24. Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht
  25. mehr gegeben.
  26. - 3 -
  27. 3
  28. 2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte
  29. Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens
  30. durch den Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der
  31. Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gläubigerin hat ihren
  32. Versagungsantrag durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vorsätzlich die Auszahlung eines Bausparguthabens an sich veranlasst habe (BGH, Beschluss vom 17. Juli
  33. 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 Rn. 7).
  34. 4
  35. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit,
  36. welcher Gläubiger den Versagungsantrag gestellt habe, ist mit Rücksicht auf
  37. den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des Instanzgerichts ist die antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit
  38. in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gläubigerin aufgeführt wird, die
  39. keinen Versagungsantrag gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
  40. 5
  41. 4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Verstoß gegen Art. 103
  42. Abs. 1 GG. Den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Abtretung der Bausparverträge hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Be-
  43. - 4 -
  44. gründung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe
  45. diesen Vortrag nicht berücksichtigt.
  46. Kayser
  47. Gehrlein
  48. Fischer
  49. Vill
  50. Grupp
  51. Vorinstanzen:
  52. AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 351 IN 501/02 S LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 3 T 764/08 (639) -