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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 80/15
  4. vom
  5. 12. November 2015
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 12. November 2015
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
  14. des Landgerichts Münster vom 18. August 2015 wird auf Kosten
  15. des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2015 ist als
  19. Rechtsbeschwerde auszulegen. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses
  20. Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
  21. 2
  22. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das
  23. am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO
  24. vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren
  25. nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in
  26. dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine
  27. solche Zulassung ist nicht erfolgt.
  28. - 3 -
  29. 3
  30. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch
  31. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
  32. (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
  33. Kayser
  34. Lohmann
  35. Grupp
  36. Pape
  37. Möhring
  38. Vorinstanzen:
  39. AG Münster, Entscheidung vom 06.08.2015 - 73 IN 68/12 LG Münster, Entscheidung vom 18.08.2015 - 5 T 504/15 -