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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 58/05
- vom
- 6. November 2008
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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- Der
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- IX. Zivilsenat
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- des
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- Bundesgerichtshofs
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- hat
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- durch
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- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
- am 6. November 2008
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern, Zivilkammer 1, vom
- 30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf
- 5.772,74 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
- Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
- dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
- 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der
- Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des
- Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
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- Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
- Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu
- überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt
- (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04
- ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).
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- Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei
- seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die
- kurze Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann
- (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 286 unter
- II. 2. f), der sich hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach § 11 Abs. 1
- Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach
- den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen. Zu Lasten des weiteren
- Beteiligten ist ebenfalls geklärt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von bis zu 20 Beschäftigten keinen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag begründet (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06,
- ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15), während das Beschwerdegericht dies zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt hat.
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- Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Vortrag des
- weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 übergangen, zeigt
- nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können.
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- Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen einen Abschlag
- gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV für erforderlich gehalten hat.
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- Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
- Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000
- (BGHZ 146, 165, 177) wäre hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befassung mit dem beträchtlichen Immobilienvermögen des Schuldners ein deutlicher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen
- zum Ausdruck kommt. Richtigerweise hätte die Vergütung des Beklagten nur
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- auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 € berechnet werden dürfen
- (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grundsätze sind hier
- jedenfalls nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter maßgebend (vgl. Vill, Festschrift für
- Gero Fischer S. 547, 565).
- Kayser
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- Raebel
- Pape
-
- Gehrlein
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.11.2003 - InsO IN 321/03 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 T 12/04 -
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