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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 58/05
  4. vom
  5. 6. November 2008
  6. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
  7. -2-
  8. Der
  9. IX. Zivilsenat
  10. des
  11. Bundesgerichtshofs
  12. hat
  13. durch
  14. die
  15. Richter
  16. Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
  17. am 6. November 2008
  18. beschlossen:
  19. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern, Zivilkammer 1, vom
  20. 30. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  21. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf
  22. 5.772,74 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
  26. Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
  27. dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
  28. 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der
  29. Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des
  30. Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.
  31. - 3 -
  32. 2
  33. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
  34. Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu
  35. überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt
  36. (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04
  37. ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).
  38. 3
  39. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei
  40. seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschoben hat. Es ist anerkannt, dass die
  41. kurze Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Abschlag von dem Regelfall rechtfertigen kann
  42. (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 286 unter
  43. II. 2. f), der sich hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch nicht nach § 11 Abs. 1
  44. Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 bestimmte, sondern nach
  45. den vorausgegangenen Rechtsprechungsgrundsätzen. Zu Lasten des weiteren
  46. Beteiligten ist ebenfalls geklärt, dass die Mitwirkung bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von bis zu 20 Beschäftigten keinen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag begründet (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06,
  47. ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15), während das Beschwerdegericht dies zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt hat.
  48. 4
  49. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe den Vortrag des
  50. weiteren Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004 übergangen, zeigt
  51. nicht auf, in welcher Hinsicht nach diesem Vorbringen eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können.
  52. - 4 -
  53. 5
  54. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen einen Abschlag
  55. gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV für erforderlich gehalten hat.
  56. 6
  57. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
  58. Schon nach der aufgegebenen Senatsentscheidung vom 14. Dezember 2000
  59. (BGHZ 146, 165, 177) wäre hier wegen einer allenfalls nennenswerten Befassung mit dem beträchtlichen Immobilienvermögen des Schuldners ein deutlicher Abschlag geboten gewesen, wie er in der Festsetzung der Vorinstanzen
  60. zum Ausdruck kommt. Richtigerweise hätte die Vergütung des Beklagten nur
  61. - 5 -
  62. auf der Grundlage der freien Masse von 62.598,35 € berechnet werden dürfen
  63. (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324 Rn. 6). Diese Grundsätze sind hier
  64. jedenfalls nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter maßgebend (vgl. Vill, Festschrift für
  65. Gero Fischer S. 547, 565).
  66. Kayser
  67. Raebel
  68. Pape
  69. Gehrlein
  70. Grupp
  71. Vorinstanzen:
  72. AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.11.2003 - InsO IN 321/03 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 T 12/04 -