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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 18/15
  4. vom
  5. 10. September 2016
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2016:100916BIXZB18.15.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
  11. am 10. September 2016
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni
  14. 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
  18. Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
  19. und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
  20. des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
  21. 23. Juni 2016 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe
  22. der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
  23. Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender
  24. Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus
  25. § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden
  26. - 3 -
  27. soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung
  28. zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es
  29. eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden,
  30. eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16;
  31. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433;
  32. vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
  33. - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
  34. 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 264/04, nv; vom
  35. 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 Rn. 2 mwN).
  36. Kayser
  37. Gehrlein
  38. Grupp
  39. Pape
  40. Möhring
  41. Vorinstanzen:
  42. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2014 - 810 IN 279/14 S-1-7 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2-09 T 88/15 -