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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 18/15
- vom
- 10. September 2016
- in dem Insolvenzverfahren
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- ECLI:DE:BGH:2016:100916BIXZB18.15.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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- am 10. September 2016
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni
- 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
- Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
- und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
- des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
- 23. Juni 2016 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe
- der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
- Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender
- Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus
- § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden
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- soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung
- zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es
- eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden,
- eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16;
- BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433;
- vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
- - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
- 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 264/04, nv; vom
- 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 Rn. 2 mwN).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Pape
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.12.2014 - 810 IN 279/14 S-1-7 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2-09 T 88/15 -
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