|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 553/02
- vom
- 18. Dezember 2002
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
-
- am 18. Dezember 2002
- beschlossen:
-
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
- des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
-
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m.
- § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.
-
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG,
- wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten
- nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit
- dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein
-
- - 3 -
-
- Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen
- kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.
- 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).
-
- Kreft
-
- Kirchhof
-
- Raebel
-
- Fischer
-
- Bergmann
-
|