|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 260/08
- vom
- 16. Juli 2009
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
- am 16. Juli 2009
- beschlossen:
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird
- abgelehnt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
- Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
-
- 2
-
- Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine
- Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung
- noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH,
- Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5;
- BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9).
- Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete
- zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter
- zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge-
-
- - 3 -
-
- richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über
- das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist
- nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).
- 3
-
- Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen
- noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders
- schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden
- war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist
- (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff),
- scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist
- auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung,
-
- - 4 -
-
- die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.
- Ganter
-
- Raebel
- Pape
-
- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -
-
- Kayser
- Grupp
-
|