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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 217/11
- vom
- 12. Januar 2011
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Pape
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- am 12. Januar 2012
- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
- des Landgerichts München I vom 24. Juni 2011 wird auf Kosten
- des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- 1
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- Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011
- eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.
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- T.
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- (Schuldner). Im Berichts- und Prüfungstermin am 12. April 2011 wurde die Wahl
- eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als
- neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den
- Termin auf den 10. Juni 2011. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an
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- das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts- und Prüfungstermins
- mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F., der gemäß
- Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur)
- Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, solche Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009,
- 1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten
- auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 215). Gegen die
- Vertagung eines Berichts- und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung
- ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO) kein
- Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO, § 227 Abs. 4 Satz 2
- ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.
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- 3
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- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der
- sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier nicht aus § 57
- Satz 4 InsO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung
- einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestellung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht gekommen.
- Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen
- Verwalters beschlossen werden.
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- - 4 -
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- Kayser
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- Raebel
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- Lohmann
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- Vill
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- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - 1506 IN 4150/10 LG München I, Entscheidung vom 24.06.2011 - 14 T 13295/11 -
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