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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 165/09
  4. vom
  5. 10. August 2009
  6. in dem Prozesskostenhilfeverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
  10. Grupp
  11. am 10. August 2009
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  14. eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
  15. des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt.
  16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
  17. des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des
  18. Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2
  22. Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1
  23. Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche
  24. Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich
  25. auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
  26. - 3 -
  27. 2
  28. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem
  29. deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1
  30. Satz 3 ZPO).
  31. Ganter
  32. Kayser
  33. Fischer
  34. Vorinstanzen:
  35. LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -
  36. Gehrlein
  37. Grupp