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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 157/03
- vom
- 11. September 2003
- in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
- am 11. September 2003
- beschlossen:
- Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
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- Gründe
- Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach
- der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003
- 1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß
- § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung
- des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
- einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.
- Kreft
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- Fischer
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- Bergmann
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- Kayser
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- Vill
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