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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 138/08
  4. vom
  5. 23. April 2009
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
  10. am 23. April 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der
  14. Gläubiger als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
  16. 1.000 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2
  20. InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine
  21. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des
  22. Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  23. oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
  24. 2
  25. 1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143;
  26. BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6),
  27. liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
  28. - 3 -
  29. wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen
  30. einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme,
  31. ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.
  32. 3
  33. Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer
  34. Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis
  35. 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84
  36. GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter
  37. § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKommInsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.
  38. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung
  39. 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg
  40. ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird
  41. auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.
  42. 4
  43. 2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der
  44. Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung
  45. der Sache ohne Bedeutung.
  46. - 4 -
  47. 5
  48. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
  49. abgesehen.
  50. Ganter
  51. Raebel
  52. Fischer
  53. Vill
  54. Pape
  55. Vorinstanzen:
  56. AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -