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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 121/09
  4. vom
  5. 11. August 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Lohmann und Dr. Pape
  10. am 11. August 2009
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine
  13. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des
  14. Landgerichts Essen vom 5. Mai 2009 wird abgelehnt.
  15. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss
  16. wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
  17. Gründe:
  18. Prozesskostenhilfe kann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil
  19. 1
  20. die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
  21. ZPO).
  22. 2
  23. Hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
  24. verweigert, so findet nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur
  25. dann statt, wenn sie von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist. Hieran
  26. fehlt es in dem vorliegenden Fall.
  27. - 3 -
  28. 3
  29. Die von den Antragstellern selbst eingelegte Rechtsbeschwerde muss
  30. bereits aus diesem Grund nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
  31. Ganter
  32. Raebel
  33. Lohmann
  34. Kayser
  35. Pape
  36. Vorinstanzen:
  37. AG Essen, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 23 C 42/07 LG Essen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 10 S 3/09 -