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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 120/04
  4. vom
  5. 23. Juni 2004
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
  10. am 23. Juni 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
  13. Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten
  14. des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  15. Beschwerdewert: bis zu 300 €
  16. Gründe:
  17. Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
  18. unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere
  19. greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Umfang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenzrechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM
  20. 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-
  21. - 3 -
  22. nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  23. Kreft
  24. Fischer
  25. Kayser
  26. Ganter
  27. Vill