You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

100 lines
4.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZA 38/09
  4. vom
  5. 28. Oktober 2009
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat
  9. am 28. Oktober 2009
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
  12. 11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.
  13. Streitwert: 25.564,59 €
  14. Gründe:
  15. I.
  16. 1
  17. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli
  18. 2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002
  19. als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige
  20. Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München
  21. vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren
  22. über dessen Vermögen eröffnet worden war.
  23. 2
  24. Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß
  25. § 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.
  26. - 3 -
  27. II.
  28. 3
  29. Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.
  30. 4
  31. Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn
  32. von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden
  33. Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich
  34. erachtet wird.
  35. 5
  36. Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die
  37. Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen Antrags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch
  38. aus anderen Gründen nicht statthaft.
  39. 6
  40. 1. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der
  41. Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf
  42. beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung seines insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich
  43. auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, etwa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169,
  44. 17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227
  45. Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Schmahl,
  46. 2. Aufl. § 34 Rn. 72).
  47. - 4 -
  48. 7
  49. § 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft
  50. im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für
  51. seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsverträge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HKInsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 80 Rn. 11).
  52. 8
  53. Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde
  54. dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.;
  55. vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297
  56. Rn. 8 ff).
  57. 9
  58. Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 InsO, §§ 574 ff ZPO zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  59. 10
  60. 2. Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessführungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers.
  61. 11
  62. 3. Ein Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2
  63. Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist
  64. den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August
  65. - 5 -
  66. 2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung
  67. eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jahren längst abgelaufen.
  68. Ganter
  69. Vorinstanzen:
  70. AG München, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 LG München I, Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -