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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 21/08
- vom
- 12. November 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
- am 12. November 2008
- beschlossen:
- Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2008 wird aus dessen nach wie vor zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Für die Zurückweisung der
- Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 (VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218)
- für die Unzulässigkeit einer verbundenen Entscheidung angeführten Gründe nicht.
- Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die
- gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
- Ganter
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- Gehrlein
- Fischer
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- Vill
- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Eschweiler, Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 LG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -
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