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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 501/15
  4. vom
  5. 10. Juli 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:100717BIVZR501.15.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
  11. die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
  12. am 10. Juli 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015
  15. wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
  17. 3.348,08 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
  21. (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli egen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
  22. Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug
  23. genommen.
  24. -3-
  25. 2
  26. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juni 2017 gibt keine
  27. Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
  28. 3
  29. Die tatrichterliche Würdigung der in Rede stehenden Rücktrittsb elehrung auf der Rückseite des Antragsformulars lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die von der Revision beanstandete Erklärung auf der Vorderseite des Antragsformulars ganz unten hat
  30. das Berufungsgericht als Bestätigung der Rücktrittsbelehrung gemäß § 8
  31. Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. gewürdigt und ihr eine nochmalige Belehrung
  32. über das Rücktrittsrecht entnommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht
  33. zu beanstanden. Der insoweit von der Revision vermisste Hinweis, dass
  34. die Rücktrittsfrist durch die Absendung der Rücktrittserklärung gewahrt
  35. -4-
  36. wird, war in der in Bezug genommenen Rücktrittsbelehrung enthalten
  37. und musste nicht zusätzlich in die Bestätigung aufgenommen werden.
  38. Mayen
  39. Harsdorf-Gebhardt
  40. Dr. Brockmöller
  41. Lehmann
  42. Dr. Bußmann
  43. Vorinstanzen:
  44. AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -