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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 276/06
  4. vom
  5. 28. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
  9. Dr. Franke
  10. am 28. Mai 2008
  11. beschlossen:
  12. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
  13. beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  14. 18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
  15. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen.
  16. Streitwert: 217.964 €
  17. Gründe:
  18. 1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr
  19. 1
  20. vor.
  21. 2
  22. Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden,
  23. dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig
  24. handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten
  25. -3-
  26. Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen,
  27. dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der
  28. Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen
  29. des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
  30. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung
  31. 3
  32. grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich
  33. nicht zu beanstanden.
  34. Terno
  35. Dr. Schlichting
  36. Felsch
  37. Seiffert
  38. Dr. Franke
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -