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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 252/13
  4. vom
  5. 24. September 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
  9. Richterin
  10. Mayen,
  11. die
  12. Richterin
  13. Harsdorf-Gebhardt,
  14. die
  15. Richter
  16. Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
  17. am 24. September 2014
  18. beschlossen:
  19. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß
  20. der
  21. Kostenrechnung
  22. zum
  23. Kassenzeichen
  24. 780014107387 wird zurückgewiesen.
  25. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten
  26. werden nicht erstattet.
  27. Gründe:
  28. 1
  29. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die genannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat
  30. dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1
  31. GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesg erichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005
  32. - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 und vom 20. September 2007 - IX ZB
  33. 35/07, JurBüro 2008, 43 und ständig).
  34. 2
  35. Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
  36. Kostenansatzes von 6.212 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
  37. Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwe r-
  38. -3-
  39. dewert in Höhe von 511.000 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung
  40. zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
  41. GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
  42. zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 3.106 € (Anlage 2 zu § 34
  43. GKG in der Fassung vom 1. Juli 2004). Die erhobene Gebühr ist in ihrer
  44. Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den
  45. Kostenansatz bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete
  46. Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidu ng sind
  47. unerheblich.
  48. 3
  49. Ausreichender Anlass, vom Kostenansatz abzusehen, bestand
  50. nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt
  51. wurde (vgl. § 10 KostVfg).
  52. Mayen
  53. Harsdorf-Gebhardt
  54. Lehmann
  55. Dr. Karczewski
  56. Dr. Brockmöller
  57. Vorinstanzen:
  58. LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2013 - 16 U 26/07 -