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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZR 210/05
  4. vom
  5. 24. Januar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
  9. durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
  10. Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
  13. der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
  14. grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
  15. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
  16. (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  17. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungsgericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks N.straße
  18. am 7. Februar
  19. 1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von
  20. 850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten benannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Eigentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar
  21. 1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu
  22. zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon wenige Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin
  23. zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverständigen
  24. im
  25. August
  26. 1996
  27. ermittelten
  28. Verkehrswert
  29. von
  30. 1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber
  31. -3-
  32. nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück
  33. "umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den
  34. Verkehrswert maßgebend auf den Tag des Verkaufs ankomme. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon
  35. aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vorgegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am
  36. 17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte
  37. ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die
  38. Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am
  39. 7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer
  40. weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  41. 2. Halbs. ZPO abgesehen.
  42. -4-
  43. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  44. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  45. Streitwert: 145.590 €
  46. Terno
  47. Dr. Schlichting
  48. Dr. Kessal-Wulf
  49. Seiffert
  50. Dr. Franke
  51. Vorinstanzen:
  52. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -