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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 151/04
- vom
- 7. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
- und den Richter Felsch
- am 7. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf
- Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Beschwerdewert: 27.950,36 €
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- Gründe:
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- Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht
- den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
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- Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der
- Zeugen N.
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- in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-
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- sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung
- dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem
- Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in
- rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den
- Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.
- Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint,
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- die Zeugin S.
- N.
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- nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K.
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- habe gegenüber dem Zeugen P.
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- M.
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- nicht geäußert, die Leitungen
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- seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.
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- Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Felsch
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- Vorinstanzen:
- LG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -
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