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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 19/15
- vom
- 22. Juli 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin
- Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
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- am 22. Juli 2015
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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- Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
- vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
- Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz
- aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die
- Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfah rzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi esen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz ulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich
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- Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim
- Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.
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- II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
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- Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur
- dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten
- Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht
- mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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- 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei
- zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris
- Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon
- nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
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- 2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos,
- weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als
- unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve rtretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines
- Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
- Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines
- Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe nden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht
- getan.
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- III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch
- einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
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- Mayen
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
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- Dr. Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- AG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 LG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 -
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