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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IV ZB 10/16
  4. vom
  5. 5. April 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVZB10.16.0
  8. -2-
  9. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
  10. die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen
  11. Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
  12. am 5. April 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss
  15. des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom
  16. 14. Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
  17. Beschwerdewert: 264.586,41 €
  18. Gründe:
  19. 1
  20. I. Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für
  21. das Berufungsverfahren.
  22. 2
  23. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei Berufsunfähi gkeits-Zusatzversicherungen geltend. Das klageabweisende Urte il des
  24. Landgerichts ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11. November
  25. 2015, der am 16. November 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen
  26. ist, für den Kläger um Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
  27. nachgesucht und mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 Wiedereinset-
  28. -3-
  29. zung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Einlegung der Berufung
  30. beantragt.
  31. 3
  32. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsb eschwerde.
  33. 4
  34. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
  35. 5
  36. 1. Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
  37. oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Diese
  38. Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegen die Able hnung eines Prozesskostenhilfegesuchs ist die Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vo rgesehen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann
  39. (in begrenztem Umfang) der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Dies ist hier
  40. nicht der Fall.
  41. 6
  42. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese nicht in
  43. analoger Anwendung des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1
  44. Satz 2 bis 4 ZPO deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht den Antrag
  45. auf Prozesskostenhilfe unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung
  46. von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Darin
  47. liegt keine gesondert anfechtbare Zurückweisung eines Wiedereinse tzungsantrags durch gesonderten Beschluss (vgl. BGH, Beschlüss e vom
  48. -4-
  49. 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 14; vom 16. April
  50. 2002 - VI ZB 23/00, VersR 2003, 88 unter II). Das Berufungsgericht hat
  51. vielmehr den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch - zu Recht - als unzulässig
  52. verworfen, weil er entgegen seinem Wortlaut nicht die Frist zur Berufungseinlegung, sondern die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit keine Notfrist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO
  53. betraf.
  54. Felsch
  55. Harsdorf-Gebhardt
  56. Dr. Brockmöller
  57. Lehmann
  58. Dr. Bußmann
  59. Vorinstanzen:
  60. LG München I, Entscheidung vom 06.10.2015 - 12 O 6450/12 OLG München, Entscheidung vom 14.06.2016 - 25 U 4140/15 -