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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 92/05
- vom
- 28. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
- Klägerin und Beschwerdeführerin,
- - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-
- gegen
-
- Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
-
- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa
- und Galke
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
- Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Dresden
-
- vom
-
- 16.
-
- März
-
- 2005
-
- -6
-
- U
-
- 2909/99 -
-
- wird
-
- zurückgewiesen.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
- erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen
-
- Rechtsprechung
-
- eine
-
- Entscheidung
-
- des
-
- Revisionsgerichts.
- Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
- tragen.
- Der
-
- Streitwert
-
- für
-
- das
-
- Beschwerdeverfahren
-
- wird
-
- auf
-
- 1.227.302,46 € festgesetzt.
- Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag
- der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit
- Nebenforderungen,
-
- als
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- 842.756,27 € betreffen.
-
- sie
-
- die
-
- Hauptforderung
-
- von
-
- Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht
- werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von
- (1.738.494,60
-
- -
-
- 842.756,27 =)
-
- 895.738,33 €
-
- an
-
- der
-
- Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind
- daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1
- Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung.
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- Schlick
-
- Wurm
- Kapsa
-
- Streck
- Galke
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- Vorinstanzen:
- LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 O 6313/98 OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -
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