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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 26/08
- vom
- 29. Januar 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Beklagte und Beschwerdeführerin,
- - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
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- gegen
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- Kläger und Beschwerdegegner,
- - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
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- - 2 -
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
- Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW
- 2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder
- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 62.761,09 €
- Schlick
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- Dörr
- Harsdorf-Gebhardt
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- Wöstmann
- Seiters
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- - 3 -
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- Vorinstanzen:
- LG Landshut, Entscheidung vom 22.05.2007 - 24 O 362/06 OLG München, Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -
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