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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 379/04
  5. Verkündet am:
  6. 6. Juli 2006
  7. Freitag
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 652 Abs. 1, § 242 Cc
  19. a) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des
  20. Vermieters nicht bekannt gegeben hat.
  21. b) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages
  22. ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst
  23. ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler.
  24. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04 - OLG München
  25. LG München I
  26. - 2 -
  27. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  28. vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck,
  29. Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
  30. für Recht erkannt:
  31. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
  32. des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2004 aufgehoben.
  33. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  34. über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand
  37. 1
  38. Die Beklagte wollte in M.
  39. ca. 1.000 m2 Bürofläche anmieten. Sie
  40. wandte sich deswegen am 3. November 2000 an den Kläger, einen Makler. Der
  41. wies sie darauf hin, dass er gegen Provision tätig werde, und übersandte ihr am
  42. selben Tag Kurzexposés von Mietobjekten, darunter auch die "A.
  43. ". Den betreffenden Vermieter teilte der Kläger allerdings nicht mit. Die Beklagte hatte Interesse, Bürofläche in der "A.
  44. " zu mieten, hielt sie
  45. aber für teuer; zu einer Besichtigung der Räume unter Vermittlung des Klägers
  46. kam es nicht.
  47. - 3 -
  48. Im Januar 2002 beauftragte die Beklagte andere Makler. Mit Vertrag vom
  49. 2
  50. 5. Juni 2002 mietete sie - ohne Beteiligung des Klägers - die Büroräume in der
  51. "A.
  52. 3
  53. ".
  54. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Maklerprovision. Er klagt auf
  55. Auskunft über die "Mietvertragsdaten", insbesondere über die Höhe der Miete.
  56. Widerklagend begehrt die Beklagte Feststellung, dass Zahlungsansprüche des
  57. Klägers gegen sie wegen der Anmietung von Büroräumen in der "A.
  58. " nicht bestehen.
  59. 4
  60. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu erteilen, und die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  61. Entscheidungsgründe
  62. 5
  63. Die Revision ist begründet.
  64. I.
  65. 6
  66. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
  67. - 4 -
  68. Der Kläger könne von der Beklagten Auskunft über die "Mietvertrags-
  69. 7
  70. daten" verlangen, um die ihm zustehende Maklerprovision bemessen zu können.
  71. 8
  72. Die Parteien hätten am 3. November 2000 einen Nachweismaklervertrag
  73. geschlossen. Der Kläger habe der Beklagten die - schließlich wahrgenommene - Mietgelegenheit in der "A.
  74. " nachgewiesen. Zwar habe er
  75. der Beklagten nicht den Vermieter der Büroräume genannt. Darauf sei es der
  76. Beklagten vorerst aber auch nicht angekommen; sie habe die damals erforderlichen Informationen erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei
  77. sie daran gehindert, dem Kläger die fehlende Mitteilung des Vermieters entgegenzuhalten.
  78. 9
  79. Die Nachweistätigkeit sei ferner ursächlich gewesen für den Abschluss
  80. des Mietvertrages. Dafür spreche eine Vermutung, die im Streitfall nicht widerlegt worden sei. Zwar lägen "möglicherweise 1½ Jahre" zwischen dem Erstnachweis durch den Kläger und dem Vertragsschluss. In der Zwischenzeit hätten aber fernmündliche Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden und den
  81. Mitarbeitern der Beklagten sei noch im Dezember 2001/Januar 2002 bewusst
  82. gewesen, dass der Kläger die "A.
  83. " erstmals nachgewiesen habe.
  84. II.
  85. 10
  86. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht angenommen und die von der Widerklage
  87. - 5 -
  88. beantragte Feststellung, dass dem Kläger kein Provisionsanspruch zustehe,
  89. nicht versagt werden.
  90. 11
  91. 1.
  92. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Landgericht davon ausge-
  93. gangen, dass zwischen den Parteien ein Nachweismaklervertrag (§ 652 Abs. 1
  94. Satz 1 BGB) zustande gekommen ist. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden.
  95. 12
  96. 2.
  97. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-
  98. fungsgerichts, der Kläger habe einen "Maklernachweis" erbracht, die Beklagte
  99. sei gemäß § 242 BGB gehindert, die fehlende Mitteilung des Vermieters dem
  100. eingeklagten Provisionsanspruch entgegenzuhalten.
  101. 13
  102. a) Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht gemäß
  103. § 652 Abs. 1 BGB in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
  104. Vertrages". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist damit eine
  105. Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage
  106. versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten
  107. Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten
  108. kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages
  109. wenden muss, wird der Immobilienmakler seinem am Kauf oder an der Anmietung interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück
  110. zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder Vermieters nennen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar
  111. 1984 - IVa ZR 150/82 - WM 1984, 560; vom 22. Oktober 1986 - IVa ZR 4/85 NJW-RR 1987, 172, 173; vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 206/85 - WM 1987,
  112. 511 und vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, WM 1988, 725 f; siehe auch
  113. OLG Düsseldorf OLG-Report 1998, 357 f; OLG Hamm NJW-RR 1999, 632,
  114. - 6 -
  115. 633; Staudinger/Reuter, BGB 2003 § 652 Rn. 35; MünchKommBGB/Roth,
  116. 4. Aufl. 2005 § 652 Rn. 99). Trotzdem kann ein ausreichender Nachweis im
  117. Sinne von § 652 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen
  118. des Vertragspartners (noch) nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung des Interessenten ist entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt
  119. keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung des Interessenten erforderlich
  120. sind, etwa weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des
  121. Grundstücks übereinstimmt. Die Nichtnennung des Eigentümers kann den Provisionsanspruch ferner dann nicht zu Fall bringen, wenn es dem Maklerkunden
  122. vorerst nicht auf dessen Person ankam, weil er sich zunächst einmal über die
  123. Geeignetheit des Grundstücks schlüssig werden wollte. Die gegenteilige Auffassung nähme nicht genügend Bedacht darauf, dass mit der Preisgabe aller
  124. erforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte)
  125. Maklerleistung bereits erbracht war, und dass die Ermittlung des Eigentümers
  126. "am Makler vorbei" für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser Lage
  127. ein Leichtes sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1984 aaO; siehe auch
  128. Urteile vom 22. Oktober 1986 aaO und vom 14. Januar 1987 aaO; OLG Düsseldorf aaO S. 358; OLG Hamm aaO S. 633; Staudinger/Reuter aaO Rn. 36;
  129. MünchKommBGB/Roth aaO Rn. 102).
  130. 14
  131. b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es
  132. hat einen danach zulässigen Ausnahmefall angenommen, wonach es nicht provisionsschädlich ist, wenn der Makler den Namen des Vermieters nicht nennt,
  133. durch den gegebenen (unvollständigen) Nachweis das Interesse des Auftraggebers
  134. aber
  135. - zunächst -
  136. voll
  137. befriedigt
  138. wird
  139. (vgl.
  140. Staudinger/Reuter
  141. aaO) und der Kunde den Hauptvertrag später "am Makler vorbei" abschließt.
  142. Der Provisionsanspruch des Maklers hängt dann nicht weiter davon ab, dass
  143. dem Kunden Arglist zur Last fällt. Insbesondere ist (entgegen etwa OLG Hamm
  144. - 7 -
  145. aaO) nicht erforderlich, dass der Kunde den Eigentümer oder Vermieter gezielt
  146. auf eigene Faust ermittelt, um so die (eine) Maklerprovision zu spsren. Auch
  147. dann, wenn - wie hier - die vollständige Adresse des Vermieters von einem später eingeschalteten Makler mitgeteilt wird, kann dem Kunden im Einzelfall die
  148. Berufung auf die Unvollständigkeit des - unterstellt kausalen - Erstnachweises
  149. versagt sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 aaO; dort wurde dem Erstmakler die Provision vor allem deshalb abgesprochen, weil er seinem Kunden
  150. weitere Informationen über die Person des Verkäufers "vorenthalten" hatte).
  151. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den von ihm in Be-
  152. 15
  153. zug genommenen Feststellungen des Landgerichts fragte eine Mitarbeiterin der
  154. Beklagten am 3. November 2000 bei dem Kläger an wegen der Anmietung von
  155. Büroräumen in München. Der Kläger übersandte der Beklagten sogleich unter
  156. anderem ein Kurzexposé der "A.
  157. ", ohne allerdings den Vermie-
  158. ter zu nennen. Die Beklagte wurde hierdurch erstmals auf dieses Bürogebäude
  159. hingewiesen. Im August 2001 besichtigten Mitarbeiter der Beklagten die "A.
  160. "; das Treffen hatte jedoch nicht der Kläger, sondern ein anderer
  161. Makler vermittelt. Zugleich blieben die Parteien aber in fernmündlicher Verbindung; dabei gab die Beklagte dem Kläger zu erkennen, dass sie ihn - weiterhin - als denjenigen ansah, der die "A.
  162. habe: Am 13. Dezember 2001 rief M.
  163. " als erster nachgewiesen
  164. , ein Angestellter der Beklagten, bei
  165. dem Kläger an und teilte mit, er habe im Hinterkopf, dass der Kläger dieses Objekt - das er, M.
  166. , nun besichtigen solle - angeboten habe. Der Kläger bestä-
  167. tigte das seinerseits mit Schreiben vom 14. Dezember 2001. Am 9. Januar
  168. 2002 teilte M.
  169. dem Kläger telefonisch mit, dass die Beklagte einen anderen
  170. Makler eingeschaltet habe. Auf entsprechenden Vorhalt des Klägers versicherte
  171. M.
  172. , die entscheidenden Stellen der Beklagten würden unterrichtet, dass der
  173. Kläger angesichts seines Erstnachweises Maklerprovision für den Fall der An-
  174. - 8 -
  175. mietung der "A.
  176. "A.
  177. " beanspruche. Die Beklagte mietete dann die
  178. " ohne Mitwirkung des Klägers.
  179. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
  180. 16
  181. richt die Beklagte für gehindert (§ 242 BGB) ansah, geltend zu machen, der
  182. Kläger habe einen vollständigen Nachweis nicht erbracht.
  183. 17
  184. 3.
  185. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Beru-
  186. fungsgericht von der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Klägers für den
  187. Abschluss des Mietvertrages ausgegangen ist.
  188. 18
  189. a) Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem
  190. Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44; BGH,
  191. Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78 - NJW 1980, 123; so schon RGZ
  192. 148, 354, 357). Als ein "angemessener Zeitabstand", der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigte, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vier
  193. Monate (Senat, BGHZ aaO 43 f), ca. drei bis fünf Monate (BGH, Urteil vom
  194. 26. September 1979 aaO) und "mehr als ein(em) halbe(s) Jahr" (Senatsurteil
  195. vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - NJW 2005, 3779, 3781) angesehen
  196. worden. Hier lagen zwischen dem "Erstnachweis" des Klägers im November
  197. 2000 und dem Vertragsschluss am 5. Juni 2002 indes rund 19 Monate. In vergleichbaren Fällen hat die obergerichtliche Rechtsprechung wegen des längeren Zeitraums zwischen Nachweis und Vertragsschluss eine Kausalitätsvermutung zwischen beiden abgelehnt und es bei der (gewöhnlichen) Darlegungsund Beweislast des Maklers für den Kausalzusammenhang zwischen Nachweis
  198. und Vertragsschluss belassen (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2000, 398 f;
  199. - 9 -
  200. OLG Bremen OLG-Report 2002, 433, 435; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2004,
  201. 704; siehe auch Staudinger/Reuter aaO Rn. 125). Dem ist im Wesentlichen beizutreten; jedenfalls wenn ein Jahr (oder mehr) zwischen dem Nachweis und
  202. dem Hauptvertragsschluss vergangen sind, streitet nicht mehr ein sich von
  203. selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler.
  204. Das gilt auch dann, wenn sich der Nachweis - wie hier - auf einen Hauptvertrag
  205. bezieht, den der Kunde nicht sogleich, sondern erst in ein bis zwei Jahren
  206. schließen will; dieser Umstand hat aber bei der - von einer Kausalitätsvermutung gelösten - tatrichterlichen Kausalitätsprüfung Gewicht.
  207. 19
  208. b) Das Berufungsurteil geht indessen ohne weiteres hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers von einer Kausalitätsvermutung für den Vertragsschuss aus
  209. und prüft, ob die Umstände des Falles, wie z.B. die "eineinhalb Jahre" zwischen
  210. "Erstnachweis" und Vertragsschluss, diese entkräftet haben (was es verneint).
  211. Es wäre jedoch - insoweit hat die Revision Recht - zunächst zu fragen gewesen, ob überhaupt ein den Kausalitätsschluss (vgl. Senat, BGHZ 141, 40, 44)
  212. rechtfertigender angemessener zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis
  213. und Vertragsschluss bestand. Davon hätte bei dem hier gegebenen Abstand
  214. von rund 19 Monaten und dem Fehlen von Besonderheiten - wie ausgeführt nicht mehr die Rede sein können. Der Kläger hätte folglich vollen Beweis für die
  215. Kausalität des von ihm erbrachten Nachweises für den Abschluss des Mietvertrages erbringen müssen. Die betreffende, auf eine Kausalitätsvermutung gestützte Feststellung des Berufungsgerichts hat keinen Bestand.
  216. - 10 -
  217. III.
  218. 20
  219. Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Es bedarf
  220. einer neuen tatrichterlichen Würdigung, ob der von dem Kläger erbrachte
  221. Nachweis ursächlich für den Abschluss des Mietvertrages war.
  222. Schlick
  223. Streck
  224. Kapsa
  225. Herr Richter am Bundesgerichtshof
  226. Dr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.
  227. Galke
  228. Schlick
  229. Vorinstanzen:
  230. LG München I, Entscheidung vom 16.01.2004 - 20 O 6602/03 OLG München, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 U 2065/04 -