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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 213/99
  4. vom
  5. 14. Dezember 2000
  6. in dem Rechtsstreit
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  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  9. vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
  10. Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
  11. beschlossen:
  12. Von den bis zum 21. September 2000 entstandenen Kosten des
  13. Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/13, der Beklagte 1/13. Die
  14. weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
  15. Gründe
  16. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreits - soweit noch anhängig - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dementsprechend ist im Umfang der Erledigung über die Kosten
  17. unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
  18. Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach hat die Klägerin
  19. diese Kosten zu tragen; denn das mit der Revision des Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren, daß das in § 18 des Zweigstellenvertrages vom
  20. 14. Juni 1981 vereinbarte Wettbewerbsverbot von vier Jahren ohne Entschädigung unwirksam sei, hätte Erfolg gehabt. Dieses Verbot hätte einer rechtlichen
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  22. Nachprüfung nicht standgehalten. Hinzu kommt, daß die Klägerin durch den
  23. Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sich selbst insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf
  24. den §§ 92, 97 ZPO.
  25. Rinne
  26. Wurm
  27. Dörr
  28. Kapsa
  29. Galke