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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 198/11
- vom
- 28. März 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Köln vom 21. Juli 2011 - 7 U 185/10 - wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
- tragen.
- Streitwert: 86.000,00 €
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- Gründe:
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- 1
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- Ein Grund zur Zulassung der Revsion (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht
- nicht. Insbesondere ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler nicht zu
- erkennen, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 als - eigentlich
- schadensursächliche - Amtspflichtverletzung anlastet, ihm hätte bei der am
- 29. Januar
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- 2009
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- erfolgten
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- Beurkundung
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- des
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- Grundstückskaufvertrags
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- gegenwärtig sein müssen, dass von der hinsichtlich des eingetragenen
- Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewilligung der Mutter des Klägers vom
- 24. Oktober
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- 2008
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- (UR.Nr. 1244/08)
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- nur gegen
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- Auskehr
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- des
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- hälftigen
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- Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte. Die tatrichterliche Würdigung
- des
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- Berufungsgerichts
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- wird
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- dadurch
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- gestützt,
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- dass
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- vor
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- dem
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- - 3 -
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- Beurkundungstermin die vom Kläger beauftragte Maklerin durch das Notariat
- per E-Mail auf eine in der Urkundenrolle mit der unmittelbar vorangehenden
- Nummer (UR.Nr. 1243/08) verzeichnete, den Enkelkindern der Mutter erteilte
- Generalvollmacht hingewiesen wurde.
- 2
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- Der Beklagte kann sich wegen seiner Amtspflichtverletzung im
- Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf § 19 Abs. 1
- Satz 2 BNotO berufen. Der Kläger kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit im
- Sinne dieser Vorschrift nicht auf Ansprüche gegen den Käufer des Grundstücks
- verwiesen werden. Wie die Beschwerde in anderem Kontext zutreffend geltend
- macht, legt § 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. des Kaufvertrags durchaus die Auslegung
- nahe, dass der Erwerber die zur Ablösung vorhandener Belastungen
- notwendigen Kaufpreisanteile an den jeweiligen Rechtsinhaber mit befreiender
- Wirkung gegenüber dem Kläger zahlen konnte. Darüber hinaus schuldete der
- Kläger dem Grundstückskäufer die lastenfreie Eigentumsverschaffung. Davon,
- dass die Herstellung der Lastenfreiheit zu einem "geringeren Preis" als der
- Zahlung der Hälfte des Kaufpreises zu erreichen gewesen wäre, kann, worauf
- die Beschwerde selbst hinweist, nicht ausgegangen werden. Aus diesen
- Gründen ist eine Inanspruchnahme des Käufers rechtlich zumindest so
- unsicher,
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- dass
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- die
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- Verfolgung
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- des
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- Restkaufpreisanspruchs
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- jedenfalls
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- unzumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW-RR
- 2008, 1506 Rn. 12 mwN).
- 3
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- Aufgrunddessen kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nur darin
- gesehen werden, dass es die Zahlungsklage abgewiesen und nur dem
- - hilfsweise
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- gestellten -
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- Feststellungsbegehren
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- entsprochen
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- hat.
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- Durch
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- diesen Fehler würde indessen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte zu 2
- beschwert.
- Schlick
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- Dörr
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- Hucke
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- Herrmann
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- Tombrink
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 31.08.2010 - 5 O 492/09 OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 7 U 185/10 -
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