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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 130/15
- vom
- 18. Februar 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:180216BIIIZB130.15.0
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter
- sowie die Richterin Dr. Liebert
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14.
- Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist
- unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde
- liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch
- nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung
- nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall.
- Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg – 1.
- Zivilkammer – vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige
- Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.
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- 2
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- Eine Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der
- Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für
- Menschenrechte kommt nicht in Betracht.
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- 3
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- Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
- nicht mehr rechnen.
- Herrmann
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- Seiters
- Reiter
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- Remmert
- Liebert
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- Vorinstanzen:
- LG Regensburg, Entscheidung vom 11.05.2015 - 1 O 2125/14 (2) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 W 964/15 -
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