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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 129/15
- vom
- 21. Januar 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:210116BIIIZB129.15.0
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink
- und Dr. Remmert
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
- Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 2. November 2015
- - 5 S 182/15 - wir auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Streitwert: 4.403 €
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- Gründe:
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- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen
- statthaft, da sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht
- zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim
- Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und überdies
- erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingegangen ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits mit einer E-Mail vom
- 15. Dezember 2015 hingewiesen worden, deren Inhalt er auch aufgrund der
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- ihm bewilligten, jedoch von ihm nicht wahrgenommenen Akteneinsicht hätte zur
- Kenntnis nehmen können.
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- Herrmann
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- Hucke
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- Tombrink
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- Seiters
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- Remmert
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- Vorinstanzen:
- AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 C 5803/14 LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2015 - 5 S 182/15 -
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