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  1. Abschrift
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. II ZR 89/05
  5. vom
  6. 24. April 2006
  7. in dem Rechtsstreit
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
  10. Dr. Strohn und Dr. Reichart
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in
  13. dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2005
  14. wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
  15. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
  16. er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
  17. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach
  18. § 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl.
  19. LGU 11 O 35/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des
  20. Übertragungsberichts rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden,
  21. so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen
  22. zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
  23. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  24. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  25. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
  26. Streitwert: 50.000,00 €
  27. Goette
  28. Kurzwelly
  29. Strohn
  30. Vorinstanzen:
  31. LG Bonn, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 35/03 OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2005 - 18 U 57/04 -
  32. Kraemer
  33. Reichart