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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- II ZR 65/03
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- Verkündet am:
- 19. Juli 2004
- Vondrasek
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
-
- Nachschlagewerk: ja
- BGHZ:
-
- ja
-
- BGHR:
-
- ja
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- ZPO a.F. § 1025 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 2
-
- Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals
- einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..
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- BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 65/03 - OLG Schleswig
- LG Flensburg
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- -2-
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
- Verhandlung
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- vom
-
- 28. Juni
-
- 2004
-
- durch
-
- den
-
- Vorsitzenden
-
- Richter
-
- Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
- Dr. Gehrlein
-
- für Recht erkannt:
-
- Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
- des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
- vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
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- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
- 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002
- wird zurückgewiesen.
-
- Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
-
- Von Rechts wegen
-
- Tatbestand:
-
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren
-
- über
-
- GmbH
-
- gegründeten
-
- F."
-
- das
-
- Vermögen
-
- der
-
- Schuldnerin.
-
- am
-
- 10. Juni
-
- 1997
-
- Er
-
- nimmt
-
- die
-
- als
-
- "M.
-
- Beklagten
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- -3-
-
- entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen
- an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
-
- Zum
-
- 1. Juli
-
- 1997
-
- veräußerte
-
- der
-
- Me. Konzern
-
- die
-
- M. GmbH
-
- mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" umstrukturieren und die
- M. GmbH
- Umsetzung
-
- G.
-
- als
-
- dieses
-
- zentrale
- Konzepts
-
- Service-GmbH
- gründeten
-
- fortführen
-
- die
-
- wollte.
-
- V. M. Beteiligungs
-
- In
-
- GmbH
-
- und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997
- u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM,
- von
-
- dem
-
- die
-
- V. M. Beteiligungs
-
- GmbH
-
- 180.000,00 DM
-
- und
-
- die
-
- V.
-
- Beteiligungs GmbH 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die
- V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum
- Preise
-
- von
-
- 45.000,00 DM
-
- an
-
- die
-
- M. GmbH
-
- G.
-
- ab.
-
- Diese
-
- übertrug
-
- nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober
- 1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang
- an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben.
-
- Am
- Nr. 300
- Konto)
-
- 13. Juni
- bei
-
- 1997
- der
-
- 50.000,00 DM
-
- mit
-
- wurden
-
- dem
-
- C.bank
- dem
-
- Konto
-
- Mü.
-
- Vermerk
-
- der
-
- Schuldnerin
-
- (nachfolgend:
-
- "Kapitaleinzahlung
-
- Mü.
-
- für
-
- V. M.
-
- Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH" gutgeschrieben. Am 7. Juli
- 1997
-
- vereinbarten
-
- Gesellschaften
-
- mit
-
- die
-
- M. GmbH
-
- der
-
- C.bank
-
- G.
- Mü.
-
- und
- ein
-
- sämtliche
- automatisches
-
- Vor-OrtCash-
-
- Management-System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren
-
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-
- Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-OrtGesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des
- Kontos
-
- Nr. 260
-
- (nachfolgend:
-
- Zielkonto)
-
- der
-
- M. GmbH
-
- G. auf Null gestellt wurden.
-
- Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von
- dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das
- ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der
- C.bank
-
- F.
-
- Wertstellung
-
- gebucht.
- einer
-
- Auf
-
- diesem
-
- Überweisung
-
- der
-
- Quellkonto
- M. GmbH
-
- erfolgte
- G.
-
- über
-
- ferner
-
- die
-
- insgesamt
-
- 1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage"
- (1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" (135.000,00 DM). Sodann
- wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von
- 1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der
- M. GmbH G. gutgeschrieben.
-
- Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter
- dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet:
-
- "Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der
- Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche
- Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart.
- Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.“
-
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-
- In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt
- es u.a.:
- §1
- "Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der
- Firma ... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das
- Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens
- der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der
- Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern
- und darauf folgenden Auseinandersetzungen."...
- §2
- "Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung
- der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch
- Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
- zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. ...“
- §3
- "Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können
- innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind,
- dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren. ... "
- Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen
- Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
- hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die
- Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
-
- -6-
-
- Entscheidungsgründe:
-
- Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
- Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur
- Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung.
-
- I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der
- Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel,
- ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts
- jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie
- die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits
- materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
-
- Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-
- II. Die Klage ist unzulässig.
-
- Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach
- § 1032 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
- (SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schieds-
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- -7-
-
- verfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.
- Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20
- Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten
- Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 GV in die
- Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt
- sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1
- SchiedsVfG).
-
- 1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die Schiedseinrede
- rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil
- nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom
- 4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396).
-
- 2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben
- worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese
- Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht - von seinem
- Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen)
- Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht.
-
- Die Schiedsgerichtsklausel in § 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit § 1
- des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich
- "alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ... ergeben". Schon
- angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden,
- daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der Gesellschaft gegen die
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- -8-
-
- einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des Schiedsvertrages ändert nichts
- daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in
- denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in § 20 Abs. 2 GV und § 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen, weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den
- Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit,
- als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren
- Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier
- nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.Rspr. seit BGHZ 24, 15, 18
- - z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - III ZB 24/03,
- ZInsO 2004, 88 m.N. - z. Insolvenzverwalter).
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- 3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam.
- a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu
- stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in
- § 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der
- Schiedsabrede in dem gemäß § 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam
-
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-
- mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten.
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- b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische
- Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam,
- weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden
- Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.).
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- aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber
- von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv vergleichsfähig.
-
- Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 - zur
- Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer
- GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991
- - III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel
- entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783
- m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO
- a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden
- Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2
- und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies
- anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewesen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive
-
- - 10 -
-
- Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der
- Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter
- in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die
- Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der
- Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2
- GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen
- nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft
- ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen
- der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2
- GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu
- gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von
- Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen
- wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung - wenn auch mit
- unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.S. von § 779 BGB
- über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl.
- Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr.
- Nachw. z. Meinungsstand).
-
- Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen
- Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen
- und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der
- Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entschei-
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- - 11 -
-
- dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die
- frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch
- des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.
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- bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den
- Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft.
- Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung;
- gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so
- daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem
- Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).
-
- Röhricht
-
- Goette
- Münke
-
- Kurzwelly
- Gehrlein
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