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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 391/13
- vom
- 17. März 2015
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn,
- Dr. Drescher, Born und Sunder
- beschlossen:
- Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den
- Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt abzuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der
- Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
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- Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss
- des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der
- Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516
- Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist.
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- -3-
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- Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im
- Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und
- solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum
- hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch
- erstmalig
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- nicht
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- mehr
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- abändern
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- (BGH,
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- Beschluss
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- vom
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- 7. April
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- 1989
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- - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens
- nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis
- verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern
- (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris
- Rn. 4 mwN).
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- Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63
- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht
- selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung
- des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die
- Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war
- hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007
- - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJWRR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht einem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies
- nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsgerichts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen
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- werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989,
- 1278).
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- Bergmann
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- Strohn
- Born
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- Vorinstanzen:
- LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -
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- Drescher
- Sunder
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