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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 314/06
  4. vom
  5. 11. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
  10. Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
  11. beschlossen:
  12. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
  13. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden
  14. den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die von den Streithelferinnen der
  15. Beklagten zu tragen sind.
  16. Streitwert: 15.000,00 €
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000,00 €, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 € beträgt.
  20. 2
  21. 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
  22. Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und
  23. Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie
  24. auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur
  25. BGHZ 128, 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht,
  26. auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die
  27. -3-
  28. Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH,
  29. Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).
  30. 3
  31. 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 €.
  32. 4
  33. a) Zu Gunsten der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für das
  34. Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich
  35. ist. Nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht haben die Beklagten
  36. jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der Rechtsanwälte persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stundensatz von 350,00 € für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr
  37. spricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die Ordner durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge
  38. kennzeichnen kann, so dass im Anschluss hieran der Anwalt seinerseits nur
  39. noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten
  40. kurz in Form von Tätigkeitsnachweisen zusammenfassen muss.
  41. 5
  42. b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende
  43. Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von
  44. 350,00 € pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend
  45. machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt
  46. es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in
  47. Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand
  48. des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes
  49. -4-
  50. einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem
  51. Stundensatz in Höhe von 350,00 € abgezogen werden.
  52. 6
  53. Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand
  54. nicht mit mehr als 150,00 € pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer
  55. von 100 Stunden á 150,00 € = 15.000,00 € führt.
  56. Goette
  57. Kurzwelly
  58. Caliebe
  59. Kraemer
  60. Drescher
  61. Vorinstanzen:
  62. LG München I, Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 OLG München, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -