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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 287/07
  5. Verkündet am:
  6. 22. Februar 2010
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010
  14. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
  15. Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2
  18. auftretenden Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2007 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  21. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Beklagte zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasilianischen Rechts, hat die Aufgabe, Kernbrennstoffe für Kernreaktoren in Brasilien
  26. zu beschaffen. Die Klägerin, eine Schweizer Bank, und die Beklagte zu 1 streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an 14 Zylindern mit angereichertem Uran 235, an denen die Klägerin ein vertragliches
  27. Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. Das Uran war in den achtziger Jahren
  28. im Auftrag der Beklagten zu 1 von der U.
  29. Ltd. (künftig: U.
  30. ) in
  31. Großbritannien angereichert worden. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1
  32. -3-
  33. die Zylinder in dem von der Beklagten zu 2 in H.
  34. unterhaltenen Lager für
  35. Kernbrennstoffe ein.
  36. 2
  37. Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der N.
  38. E.
  39. AG (künftig: NEAG), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, u.a. über die
  40. bei der Beklagten zu 2 gelagerten Zylinder einen Sachdarlehensvertrag, den die
  41. Vertragsparteien brasilianischem Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags
  42. waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung
  43. vom Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in der Verarbeitungsanlage der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf
  44. den Darlehensnehmer übergehen.
  45. 3
  46. Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1
  47. Si.
  48. der Beklagten zu 2 folgende die 14 Zylinder betreffende
  49. Anweisung:
  50. "bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf das Materialkonto der S.
  51. P.
  52. C.
  53. (SPC) [einer Tochter der Beklagten
  54. zu 2] bei … [der Beklagten zu 2]. …
  55. Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angereichertem
  56. UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die … Zylinder Eigentum der … [Beklagten zu 1] sind. … "
  57. 4
  58. Die Beklagte zu 2 schrieb der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 am 20. April 1994:
  59. "… gemäß Anweisung unseres Geschäftspartners … [der Beklagten zu 1] übertragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf
  60. das Materialkonto der S.
  61. P.
  62. C.
  63. :
  64. -4-
  65. … Die … Zylinder sind Eigentum der … [Beklagten zu 1]."
  66. 5
  67. Herr
  68. Si.
  69. schrieb der SPC am 29. April 1994:
  70. "Die … [Beklagte zu 1] hat die … [Beklagte zu 2] angewiesen, zum 25.4.1994
  71. … [u.a. das in den 14 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der SPC
  72. zu übertragen. Wir bitten Sie, nachdem SPC die Bestätigung dieser Übertragung durch … [die Beklagte zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem
  73. Materialkonto der N.
  74. T.
  75. C.
  76. bei der SPC gutzuschreiben."
  77. 6
  78. Bei der in diesem Schreiben erwähnten N.
  79. T.
  80. C.
  81. (künftig: NTC) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in C.
  82. /USA,
  83. die als rechtsgeschäftliche Vertreterin der NEAG auftrat.
  84. 7
  85. Die SPC teilte der NTC mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit:
  86. "… am 29.4.1994 erhielt die SPC die Bestätigung …, dass … [u.a. das in den
  87. 14 Zylindern enthaltene Material] auf das Materialkonto der SPC übertragen
  88. wurde, sowie die Anweisungen der … [Beklagten zu 1], [das Kernmaterial] auf
  89. dem Materialkonto der NTC bei der SPC gutzuschreiben."
  90. 8
  91. Am 12. September 1994 sah sich Herr
  92. Si.
  93. zu folgender Mitteilung
  94. an die Beklagte zu 2 veranlasst:
  95. "… im April 1994 übertrug die … [Beklagte zu 1] das im Betreff genannte Material auf das Materialkonto der SPC. Wir sind darüber informiert, dass Unklarheit bezüglich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht
  96. übertragen oder bewegt wurde. Um die Position der … [Beklagten zu 1] klarzustellen, ist festzustellen, dass die N.
  97. AG Eigentümerin des auf Materialkonto der SPC geführten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffordern, voll mit der SPC und/oder N.
  98. oder ihrem Vertreter … zusammenzuarbeiten. …"
  99. 9
  100. Die Klägerin stand mit der NEAG in Geschäftsverbindung. In einem am
  101. 12. Juli 1989 geschlossenen und nach dem Willen der Parteien Schweizer
  102. -5-
  103. Recht unterstellten Vertrag über die "Verpfändung und Abtretung von Waren"
  104. einigte sich die Klägerin mit der NEAG dahin, der Klägerin solle ein Pfandrecht
  105. an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren zustehen.
  106. Die Klägerin gewährte der NEAG ein Darlehen über 18,5 Mio. US-$, das sie im
  107. April 1995 kündigte. Im März 1995 nahm sie gegenüber der Beklagten zu 2 ein
  108. Pfandrecht an Kernbrennelementen in Anspruch. Mit Schreiben vom 25. September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren Aufforderung, die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die
  109. in Streit stehenden 14 Zylinder mit dem Zusatz "Held for [Klägerin]".
  110. 10
  111. Die NTC fiel im Februar 1995 in Konkurs; über das Vermögen der NEAG
  112. wurde im April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. In beiden Konkursverfahren
  113. werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse beansprucht. Die Beklagte zu 1
  114. erklärte im März 1995 die Anfechtung der Erklärungen von Herrn
  115. 11
  116. Si.
  117. Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Klägerin angestrengten
  118. Hauptintervention darum, ob die Klägerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben hat; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die geschilderten Transaktionen dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (künftig: EAG-Vertrag) widersprechen. Ferner streiten die Parteien
  119. darüber, ob die Übereignung der Zylinder von der Beklagten zu 1 an die NEAG
  120. wirksam war, obwohl die Übergabe an die NEAG abweichend vom Darlehensvertrag gestaltet wurde, ob sich die Beklagte zu 1 die entsprechenden Anweisungen von Herrn
  121. Si.
  122. nach brasilianischen Rechtsscheingrundsätzen zu-
  123. rechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche
  124. Änderung des Vertrags gültig waren, ob die Beklagte zu 1 ihr zuzurechnende
  125. Willenserklärungen wirksam angefochten hat und ob die Übereignung der Zy-
  126. -6-
  127. linder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wegen einer Fernwirkung USamerikanischer Importregelungen für Kernbrennstoffe nichtig war.
  128. 12
  129. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt,
  130. der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an
  131. die Klägerin verurteilt, die während des Berufungsverfahrens von der Beklagten
  132. zu 2 in Frankreich eingelagert wurden. Die Beklagte zu 1 hat für sich und als
  133. Streithelferin für die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht
  134. hat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene, die Auslegung des
  135. EAG-Vertrages betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der
  136. Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen
  137. Prämisse, der Austausch von Uran zwischen der Beklagten zu 1 und der
  138. U.
  139. sei für die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen, dahin
  140. entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des EAG-Vertrages seien nicht
  141. anwendbar. Die Beklagte zu 1 hat nunmehr die neue Behauptung aufgestellt,
  142. Teile des von der U.
  143. angereicherten Materials stammten aus P.
  144. Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem EAG-Vertrag nicht
  145. versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der U.
  146. vorab nicht in ausrei-
  147. chender Menge Anreicherungsmaterial zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vortrags als für die Anwendung des
  148. EAG-Vertrages unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des Berufungsurteils - die "Berufung der Beklagten zu 1" zurückgewiesen. Hiergegen
  149. wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
  150. -7-
  151. Entscheidungsgründe:
  152. 13
  153. Die Revision der Beklagten zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 2, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen
  154. Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1
  155. Satz 1 ZPO).
  156. 14
  157. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
  158. 15
  159. Die Hauptintervention, deren Zulässigkeit aufgrund des rechtskräftigen
  160. landgerichtlichen Zwischenurteils feststehe, sei begründet. Die Klägerin habe
  161. nach deutschem Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in
  162. der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder Anwendung finde, ein
  163. Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die Beklagte zu 1, der das Eigentum
  164. nach dem Anreicherungsvertrag mit der U.
  165. zunächst zugestanden habe,
  166. habe sich in dem Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994 mit der NEAG über
  167. den Übergang des Eigentums geeinigt. Die Übergabe sei dadurch geschehen,
  168. dass die Beklagte zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die
  169. Beklagte zu 2 angewiesen habe, künftig nur noch für die SPC zu besitzen, und
  170. die SPC angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der NTC und über diese
  171. vermittelt der NEAG Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten Weisungen befolgt hätten. Die darauf zielenden Erklärungen des Herrn
  172. Si.
  173. müsse sich die Beklagte zu 1 gegenüber der NEAG nach den Grundsätzen der
  174. brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser
  175. Erklärung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte zu 1 über die wirtschaftliche Lage der NEAG nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin habe
  176. nach der lex rei sitae ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die NTC habe
  177. als Vertreterin der NEAG mit Schreiben vom 25. September 1995 ein ausrei-
  178. -8-
  179. chend bestimmtes Angebot auf dingliche Einräumung eines Pfandrechts gegenüber der Klägerin abgegeben. Einer ausdrücklichen Annahme durch die
  180. Klägerin habe es nicht bedurft. Die Übergabe der Pfandsachen sei dadurch bewirkt worden, dass die NTC auf der Grundlage ihres Schreibens vom
  181. 25. September 1995 nicht mehr der NEAG, sondern nunmehr der Klägerin den
  182. Besitz gemittelt habe. Aus dem Schreiben der NTC vom 25. September 1995
  183. ergebe sich zugleich, dass sie zuvor von der NEAG über die Verpfändung unterrichtet worden sei. Die Verpfändung der Zylinder an die Klägerin sei nicht
  184. wegen eines Verstoßes gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvorschriften des US-amerikanischen Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmungen des EAG-Vertrages spielten für die Beziehungen der Parteien zueinander
  185. keine Rolle, weil die Geschäfte auch nach Maßgabe des nachträglichen Vortrags der Beklagten zu 1 für die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen seien. Im Übrigen begründe der EAG-Vertrag kein zivilrechtliches Eigentum
  186. der Gemeinschaft.
  187. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
  188. 16
  189. stand.
  190. 17
  191. A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der Beklagten zu 1 für
  192. sie selbst und als Streithelferin für die Beklagte zu 2 - sowohl der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die Beklagte zu 2
  193. gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl über
  194. die eigene Berufung der Beklagten zu 1 als auch über ihre Berufung als Streithelferin der Beklagten zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGHZ 159, 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das Berufungsgericht mit beiden Anträgen befasst hat. Die Rechtshängigkeit des Leis-
  195. -9-
  196. tungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die
  197. Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf
  198. der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November
  199. 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005
  200. - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.).
  201. 18
  202. B. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit
  203. der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung weder ein Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneinen noch die Annahme rechtfertigen lässt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch
  204. auf Herausgabe der Zylinder zu.
  205. 19
  206. 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen
  207. Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe von der NEAG als
  208. Eigentümerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben und könne deshalb von
  209. der Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen.
  210. 20
  211. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht eine Übereignung von der
  212. Beklagten zu 1 an die NEAG und die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten
  213. der Klägerin an den damals in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder nach deutschem Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen
  214. Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist, entscheiden die deutschen Gerichte nach deutschem internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor
  215. Einführung des Artikels 43 EGBGB für alle sachenrechtlichen Tatbestände nach
  216. gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht
  217. des Lageortes der Sache (BGHZ 100, 321, 324; 39, 173, 174; BGH, Urt. v.
  218. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, ZIP 1997, 275, 277; v. 9. Mai 1996
  219. - IX ZR 244/95, ZIP 1996, 1181, 1182; v. 28. September 1994 - IV ZR 95/93,
  220. - 10 -
  221. WM 1994, 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410,
  222. 411).
  223. 21
  224. Der Anwendung deutschen Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich
  225. die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befanden. Zwar hat
  226. die Anknüpfung des Sachstatuts an den Lageort der Sache grundsätzlich zur
  227. Konsequenz, dass durch das bloße Verbringen der Sache in ein anderes
  228. Staatsgebiet für das Rechtswirkungsstatut (nicht für das Rechtsbestandsstatut)
  229. ein Statutenwechsel eintritt, ohne dass es grundsätzlich darauf ankommt, aufgrund welcher Umstände der Lageort verändert wurde, Artikel 43 Abs. 2
  230. EGBGB (MünchKommBGB/Wendehorst 4. Aufl. Artikel 43 EGBGB Rdn. 125 f.).
  231. Anderes gilt aber, wenn trotz des Ortswechsels von einer fortbestehenden wesentlich engeren Verbindung zum Recht des ursprünglichen Lageorts auszugehen ist, Artikel 46 EGBGB. Das ist hier mit der Folge der Anwendung deutschen
  232. Rechts der Fall.
  233. 22
  234. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die
  235. Beklagte zu 1 habe der NEAG im April 1994 Eigentum an den streitgegenständlichen Zylindern verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt selbst Eigentümerin war und ungeachtet der Einwände der Revision gegen das Zustandekommen und die Rechtsbeständigkeit der dinglichen
  236. Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der erforderlichen Übergabe als zweitem Element
  237. einer Eigentumsübertragung an die NEAG.
  238. 23
  239. aa) Die Beklagte zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der Zylinder. Für sie übte die Beklagte zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den
  240. - 11 -
  241. Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2
  242. aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer
  243. Übergabe des Besitzes an die NEAG nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kommen, wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280,
  244. 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai
  245. 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59,
  246. WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815;
  247. RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 929 Rdn. 55 und 59;
  248. Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.).
  249. 24
  250. Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverständliche Aufhebung des Lagervertrages hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine Annahme, die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollständig dadurch
  251. verloren, dass die Beklagte zu 2 ihren Besitzmittlungswillen änderte und ab
  252. dem 29. April 1994 nicht mehr für die Beklagte zu 1, sondern für die SPC besitzen wollte, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
  253. 25
  254. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte zu 2 habe nach
  255. April 1994 nicht mehr für die Beklagte zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben
  256. vom 20. April 1994 gestützt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses
  257. Schreibens den Schluss auf eine Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 zulässt. Denn die Beklagte zu 2 bestätigt in diesem Schreiben
  258. zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der SPC, also die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu dieser Tochtergesellschaft. Das
  259. Besitzmittlungsverhältnis zur Beklagten zu 1 war damit aber nicht ohne Weiteres beendet, weil die Beklagte zu 2, ohne eine Änderung ihres Vertragsverhält-
  260. - 12 -
  261. nisses zur Beklagten zu 1 zu erwähnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die
  262. Beklagte zu 1 sei Eigentümerin der Zylinder.
  263. 26
  264. Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Besitzverhältnisse ab dem 29. April 1994 den Vortrag der Beklagten zu 1 nicht unberücksichtigt lassen dürfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 zugunsten der Beklagten zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 für die Beklagte zu 1 verbucht und
  265. ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat
  266. das Berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gewürdigt wie das Schreiben
  267. von Herrn
  268. Si.
  269. vom 12. September 1994 an die Beklagte zu 2, in dem die
  270. fehlende Übertragung des Materials ausdrücklich beanstandet und deutlich gemacht wird, dass es Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse gebe.
  271. 27
  272. Diese von der Beklagten zu 1 gegen eine Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungsgericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Umstände nach Abgabe der Erklärung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei
  273. der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nur solche Umstände
  274. zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar sind (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, WM 1988, 1599,
  275. 1600 f.). Das schließt es aber, überträgt man diese Grundsätze auf die nach
  276. außen verlautbarte Änderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus späteren Vorgängen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche
  277. Verständnis der Beteiligten zu ziehen (Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08,
  278. ZIP 2009, 880 Tz. 16; BGH, Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJWRR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, ZIP 1998, 106, 107;
  279. v. 24. Juni 1988 aaO).
  280. - 13 -
  281. 28
  282. bb) Die Rüge der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Beklagten zu 2,
  283. das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen
  284. Übereignung an die NEAG unzureichend aufgeklärt, für wen die Beklagte zu 2
  285. nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausgabeanspruch
  286. betreffenden - Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 trotz
  287. des von dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt der Beklagten zu 2 vor
  288. Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat eingereichten Schriftsatzes
  289. beachtlich. Ein Widerspruch der Beklagten zu 2 im Sinne des § 67 letzter Halbs.
  290. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige
  291. Erklärung gegenüber dem Gericht (BAG, ZIP 1987, 308; Wieczorek/Schütze/
  292. Mansel, ZPO 3. Aufl. § 67 Rdn. 16) im Anwaltsprozess ohnehin nur von einem
  293. postulationsfähigen Prozessvertreter geltend gemacht werden kann (dagegen
  294. OLG Hamm, OLGR 1998, 44; 1996, 143, 144; wohl auch OLG Celle,
  295. OLGR 2002, 88, 89). Jedenfalls ergibt der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten
  296. zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die Äußerung der Beklagten zu 2, sie
  297. habe - über eine Abtretung des ursprünglich zugunsten der Beklagten zu 1 begründeten Herausgabeanspruchs im Ungewissen - für den wahren Berechtigten
  298. besitzen wollen, bestätigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der Beklagten
  299. zu 1, die Beklagte zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht geändert.
  300. Denn damit gab die Beklagte zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ursprünglich mit der Beklagten zu 1 bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses
  301. Besitz gemittelt zu haben.
  302. 29
  303. cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Übergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungsgericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 1 prüfen und die gebotenen Feststellungen treffen müssen. In die-
  304. - 14 -
  305. sem Zusammenhang wird es sich außerdem damit befassen müssen, welcher
  306. Art die - für die Vollendung einer Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Übertragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - Besitzmittlungsverhältnisse
  307. (§ 868 BGB) in einer Besitzkette von der Beklagten zu 2 über die SPC zur
  308. NEAG waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch
  309. zu berücksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der SPC vom 3. Mai 1994
  310. nicht entnehmen lässt, ob die SPC auf die Weisung des Herrn
  311. 29. April
  312. 1994
  313. tatsächlich
  314. ein
  315. - weiteres -
  316. Si.
  317. Besitzmittlungsverhältnis
  318. vom
  319. zur
  320. NTC/NEAG begründete.
  321. 30
  322. c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe von der NEAG ein Pfandrecht an den 14 Zylindern erworben.
  323. 31
  324. aa) War die NEAG - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht Eigentümerin, konnte sie der Klägerin kein Pfandrecht nach § 1205 Abs. 2 BGB
  325. bestellen. Die Voraussetzungen eines - dann allein in Betracht kommenden gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts von einem Nichtberechtigten nach
  326. § 1207 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft.
  327. 32
  328. bb) Abgesehen davon wird auch die Annahme des Berufungsgerichts,
  329. die für die Bestellung eines Pfandrechts notwendige Übergabe der Zylinder sei
  330. nach § 1205 Abs. 2 BGB dadurch ersetzt worden, dass die NEAG, vertreten
  331. durch die NTC, der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern übertragen
  332. habe, von seinen Feststellungen nicht getragen.
  333. - 15 -
  334. 33
  335. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die NEAG habe der Klägerin
  336. mittelbaren Besitz an den Zylindern eingeräumt, auf das Schreiben der NTC an
  337. die Klägerin vom 25. September 1995 gestützt. Zu einer - für die Übertragung
  338. des mittelbaren Besitzes nach § 1205 Abs. 2 BGB, § 870 BGB erforderlichen Abtretung des Herausgabeanspruchs der NEAG gegen NTC an die Klägerin,
  339. die auch bei Anwendung der lex rei sitae auf das dingliche Geschäft an das
  340. Forderungsstatut anzuknüpfen ist - Artikel 33 Abs. 2 EGBGB in der bis zum
  341. 17. Dezember 2009 geltenden Fassung -, fehlen jedoch jegliche Feststellungen.
  342. Sollte es in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren darauf ankommen, wird
  343. sich das Berufungsgericht mit Bestehen und Rechtsnatur eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs der NEAG gegen die NTC ebenso befassen müssen wie mit der Frage, welches Recht auf den Herausgabeanspruch anzuwenden ist und ob er an die Klägerin abgetreten worden ist. Der Herausgabeanspruch unterlag nicht zwingend deutschem Recht, da das Besitzkonstitut im
  344. Sinne der §§ 868 ff. BGB auch bei der Anwendung des deutschen Sachrechts
  345. gesondert angeknüpft wird.
  346. 34
  347. Ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen mit
  348. Recht davon ausgegangen ist, die NEAG habe der NTC die Verpfändung im
  349. Sinne des § 1205 Abs. 2 BGB angezeigt, kann deshalb dahin stehen (vgl. RG
  350. HRR 1929 Nr. 497; WarnRspr. 1930 Nr. 69 S. 134, 135; Staudinger/Wiegand,
  351. BGB Neubearb. 2009 § 1205 Rdn. 30 a.E.). Ebenso wenig kommt es auf die
  352. Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts an, der Klägerin stehe gegen die NEAG eine - durch das Pfandrecht gesicherte - Forderung
  353. in entsprechender Höhe zu.
  354. 35
  355. d) Im Übrigen hat das Berufungsgericht den der Klägerin zuerkannten
  356. Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 auf eine unzutreffende An-
  357. - 16 -
  358. spruchsgrundlage gestützt. § 1231 Satz 1 BGB greift nicht, weil er an eine hier
  359. nicht gegebene Begründung eines Pfandrechts durch Übertragung des Mitbesitzes (§ 1206 BGB) anknüpft und dem Pfandgläubiger lediglich für diesen Fall
  360. einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den mitbesitzenden Verpfänder
  361. oder dessen Rechtsnachfolger einräumt. Ob hingegen der Pfandgläubiger bei
  362. einer Verpfändung nach § 1205 Abs. 2 BGB vom unmittelbaren Besitzer die
  363. Herausgabe der Sache verlangen kann, bestimmt sich nach dem zwischen dem
  364. Pfandgläubiger
  365. und
  366. seinem
  367. Besitzmittler
  368. bestehenden
  369. Rechtsverhältnis
  370. (Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle zum BGB III S. 463 mit den Motiven zum
  371. BGB III S. 818, 3. Absatz; E. Schultz, Die Pfandansprüche nach § 1227 des
  372. Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, 1903, S. 7; Meikel, Recht
  373. 1908, 197, 198; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 § 1231 Rdn. 1 f.;
  374. MünchKommBGB/Damrau 5. Aufl. § 1231 Rdn. 4; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl.
  375. § 1231
  376. Rdn. 2;
  377. Erman/Michalski,
  378. BGB
  379. 12.
  380. Aufl.
  381. § 1231
  382. Rdn. 1;
  383. Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1231 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Sosnitza,
  384. BGB 2. Aufl. § 1231 Rdn. 3). Das Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob ein an die Klägerin abgetretener schuldrechtlicher
  385. Herausgabeanspruch der NEAG gegen die NTC in einer Besitzkette von der
  386. Klägerin über die NTC und die SPC zur Beklagten zu 2 nach dem auf die Besitzmittlungsverhältnisse anzuwendenden Recht auch die Beklagte zu 2 zur
  387. Herausgabe verpflichtet.
  388. 36
  389. 2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag nicht damit befasst, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen der von ihm bejahten
  390. Übertragung des Eigentums auf die NEAG sei ein aus den schuldrechtlichen
  391. Beziehungen der Beklagten folgender Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1
  392. - 17 -
  393. ohne weiteres entfallen. Davon hätte das Berufungsgericht aber nur ausgehen
  394. dürfen, wenn es eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Zuge einer
  395. Übereignung nach §§ 929, 931 BGB oder eine einverständliche Aufhebung des
  396. Lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt hätte. Beides ist nicht der Fall.
  397. 37
  398. Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu einer Übergabe aufgrund einer Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2
  399. kommen, müsste es sich nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts
  400. mit dem Rangverhältnis eines vertraglichen Herausgabeanspruchs der Beklagten zu 1 zu einem Herausgabeanspruch der Klägerin auseinandersetzen.
  401. 3. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
  402. 38
  403. besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Verwertung des nachgeschobenen Vortrags der Beklagten zu 1 zur Herkunft des von
  404. der U.
  405. verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin
  406. zur Beklagten zu 2 an einem in zweiter Instanz von der Beklagten zu 2 erklärten
  407. Widerspruch (§ 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst wenn es an einem Widerspruch fehlt und die Bestimmungen des EAG-Vertrages für die Eigentumslage von Bedeutung sein können, kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der
  408. Europäischen Union vor einer Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO nicht
  409. in Betracht. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der
  410. Klägerin ebenso wenig geklärt sind wie die Herkunft des von der U.
  411. ver-
  412. arbeiteten Materials, könnte der Gerichtshof der Europäischen Union über eine
  413. ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus
  414. nicht sinnvoll zur Auslegung des EAG-Vertrages Stellung nehmen (so auch
  415. EuGH, Urt. v. 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, H.J. Ritter-Coulais u.a. gegen
  416. Finanzamt Germersheim, Slg. 2006, I-1711 Tz. 15; v. 30. September 2003
  417. - Rs. C-167/01, Inspire Art Ltd, Slg. 2003, I-10155 Tz. 45; vgl. auch BGH, Urt. v.
  418. - 18 -
  419. 3. Februar 1994 - I ZR 282/91, GRUR 1994, 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer
  420. Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union zunächst die offenen
  421. Vorfragen von dem nationalen Gericht zu klären.
  422. 39
  423. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil
  424. der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach
  425. ergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
  426. Goette
  427. Strohn
  428. Reichart
  429. Caliebe
  430. Löffler
  431. Vorinstanzen:
  432. LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 64/00 -