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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 234/04
  4. vom
  5. 19. Dezember 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. BGB § 273
  14. a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März
  15. 2005 - II ZR 149/03).
  16. b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu
  17. werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Schadensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zugum-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.
  18. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin
  19. AG Hohenschönhausen
  20. -2-
  21. II ZR 234/04
  22. Zum Sachverhalt:
  23. Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobilienhandel AG beigetreten, die zur E.
  24. -Gruppe gehört. 2003 haben sie die
  25. stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten
  26. Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten
  27. Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht
  28. hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung
  29. der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und
  30. die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat
  31. hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO)
  32. zurückgewiesen.
  33. -3-
  34. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005
  35. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
  36. Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
  37. einstimmig beschlossen:
  38. Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m.
  39. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des
  40. Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.
  41. Streitwert: 3.900,00 €
  42. Goette
  43. Kraemer
  44. Gehrlein
  45. Münke
  46. Caliebe