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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 225/08
- vom
- 27. September 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
- Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
- beschlossen:
- Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten
- zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
- vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im
- Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt,
- nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
- Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten
- waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht
- der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
- Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten
- rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind
- nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem
- Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.
- Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10,
- ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch
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- den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008
- wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für
- die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt
- grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz,
- AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG,
- 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes
- Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan.
- Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni
- 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.
- Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter
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- Organqualität
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- (BGH,
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- Urteil
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- vom
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- 18. Dezember
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- 1980
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- - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147
- Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66;
- Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils
- m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147
- Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl.
- BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.;
- Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14)
- auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass
- auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen
- Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte
- Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre.
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- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen
- (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO):
- die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
- Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in
- vollem Umfang,
- die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
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- Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten
- ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Streitwert: 500.000 €
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- Bergmann
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- Strohn
- Born
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- Reichart
- Sunder
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -
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