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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 216/11
  4. vom
  5. 5. Februar 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
  10. Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September
  13. 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu
  17. erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein
  18. Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
  19. Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni
  20. 1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum
  21. Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche
  22. Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH
  23. erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren
  24. Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der
  25. Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei
  26. -3-
  27. fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers
  28. und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben.
  29. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich
  30. nicht getan.
  31. 2
  32. Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände
  33. an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf
  34. Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.
  35. Bergmann
  36. Strohn
  37. Born
  38. Reichart
  39. Sunder
  40. Vorinstanzen:
  41. LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -