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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 216/10
  4. vom
  5. 17. Juli 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin
  9. Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
  10. einstimmig beschlossen:
  11. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober
  12. 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
  13. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 153.387 € festgesetzt.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung
  17. nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
  18. 2
  19. 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des
  20. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
  21. des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 GmbHG
  22. aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass
  23. noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht
  24. zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 - II ZR 150/09,
  25. ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Überzeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne
  26. des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsver-
  27. -3-
  28. tragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist
  29. in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996
  30. - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90,
  31. ZIP 1991, 724, 725).
  32. 3
  33. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Beitritte
  34. der Nebenintervenienten. Der erkennende Senat kann nicht mehr nachprüfen, ob die
  35. materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorlagen, weil die Zulassung
  36. des Beitritts durch das Landgericht rechtskräftig ist.
  37. 4
  38. Das Landgericht hatte die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen Rügen als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil
  39. enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. BGH, Urteil
  40. vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, NJW 2002, 1872, 1873; Urteil vom 10. Juli 1963
  41. - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027). Gegen diese Entscheidung findet nur die sofortige
  42. Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011
  43. - II ZR 91/10, juris; Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006,
  44. 644; Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom 20. März 1985
  45. - IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963,
  46. 2027; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes,
  47. 3. Aufl., § 71 Rn. 10).
  48. 5
  49. Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2009 zugestellt worden. Selbst wenn man in der Berufung der Klägerin vom 9. November 2009 eine sofortige Beschwerde sehen wollte, wäre diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des
  50. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Berufungsgericht und auch das Revisionsgericht können daher nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
  51. der Nebenintervention vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963
  52. - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
  53. -4-
  54. 6
  55. 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
  56. 7
  57. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin die erforderliche (materielle) Berechtigung zur Geltendmachung ihrer auf die Nichtigerklärung von
  58. Gesellschafterbeschlüssen und auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträge fehlt, weil sie nicht die nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF zu bestimmende Gesellschafterin der Beklagten geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008
  59. - II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, AktG § 245 Rn. 19 f.; AktG § 249 Rn. 6).
  60. 8
  61. a) Es kann dahinstehen, inwieweit es sich auf die Fiktionswirkung des § 16
  62. Abs. 1 GmbHG aF auswirkt, dass in einem Vorprozess der Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie Gesellschafterin der Beklagten mit einer Beteiligungsquote von
  63. jedenfalls 40 % ist, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn es lag - so das Berufungsgericht zu Recht - kein überzeugender Nachweis des Anteilsübergangs auf die
  64. Klägerin vor, so dass die Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG aF schon nicht eingreifen
  65. konnte.
  66. 9
  67. aa) Nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF galt bei einer Anteilsveräußerung der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber und damit als Gesellschafter, dessen
  68. Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet war. Zum
  69. Nachweis des Übergangs der Gesellschafterstellung genügte es, dass die Gesellschaft vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde (BGH, Urteil vom
  70. 13. Oktober 2008 - II ZR 76/07, ZIP 2008, 2214 Rn. 9; Urteil vom 15. April 1991
  71. - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725).
  72. 10
  73. bb) Eine überzeugende Unterrichtung in diesem Sinne hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Zwar stand es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen
  74. des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzusehen war. Bei der
  75. -5-
  76. Überzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigt werden, welche die Abtretung erschwerten (BGH, Urteil vom 24. Juni
  77. 1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991
  78. - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 16
  79. Rn. 18;
  80. Winter/Löbbe
  81. in
  82. Ulmer/Habersack/Winter,
  83. GmbHG,
  84. § 16
  85. Rn. 17;
  86. Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 16 Rn. 15).
  87. 11
  88. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht getan. Nach der zutreffenden, vom erkennenden Senat uneingeschränkt überprüfbaren Auslegung von § 13
  89. des Gesellschaftsvertrags der Beklagten durch das Berufungsgericht und das Landgericht gehört die Klägerin nicht zu den Personen, die Geschäftsanteile der Beklagten erwerben konnten. Dies steht nach der Entscheidung im Vorprozess mittlerweile
  90. auch rechtskräftig zwischen den Parteien fest. Der Geschäftsführer der Beklagten hat
  91. die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, welche in der maßgeblichen objektiven
  92. Auslegung die Abtretung an die Klägerin nicht zulässt, nicht beachtet. Auf ein falsches Verständnis des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang kommt es vorliegend nicht an. Das dem Geschäftsführer eingeräumte Ermessen findet seine objektive Grenze in der statutarischen Beschränkung der Geschäftsanteilsübertragung.
  93. 12
  94. b) Die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch einen Verzicht auf den Nachweis eingetreten.
  95. 13
  96. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte die Gesellschaft
  97. zwar auf einen förmlichen Nachweis verzichten, wenn der Geschäftsführer auch ohne entsprechenden Nachweis von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugt war
  98. (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1966 - III ZR 150/65, WM 1967, 24, 25). Eine ordnungsgemäße Anmeldung lag daher grundsätzlich vor, wenn die Gesellschaft den
  99. Erwerber ohne Nachweise einzufordern als neuen Gesellschafter anerkannte und
  100. behandelte (BGH, Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725).
  101. -6-
  102. 14
  103. Um einen Verzicht auf den Nachweis des Erwerbs, etwa auf die Vorlage der
  104. Abtretungsurkunde, geht es hier aber nicht. Denn die überzeugende Unterrichtung
  105. scheiterte objektiv daran, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten keinen Geschäftsanteil erwerben konnte. Die Nichtbeachtung dieser Regelung machte die Ermessensausübung des Geschäftsführers der Beklagten fehlerhaft.
  106. Die Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF trat bei einem Verzicht auf (weitere) Nachweise nur dann ein, wenn die Prüfung des Anteilsübergangs durch den Geschäftsführer
  107. pflichtgemäßem
  108. Habersack/Winter,
  109. Ermessen
  110. GmbHG,
  111. § 16
  112. entsprach
  113. Rn. 18;
  114. (Winter/Löbbe
  115. in
  116. Ulmer/
  117. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz,
  118. GmbHG, 4. Aufl., § 16 Rn. 17).
  119. Bergmann
  120. Strohn
  121. Drescher
  122. Reichart
  123. Born
  124. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
  125. Vorinstanzen:
  126. LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2009 - 32 O 33/08 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 U 179/09 -