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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 203/03
- vom
- 28. Februar 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2005
- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Dr. h.c. Röhricht
-
- und
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- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
- beschlossen:
- Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des
- Amtsgerichts Hermeskeil vom 26. Mai 2003 (1 C 444/02) wird auf
- Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I. Der Kläger kündigte Ende Dezember 2000 zum 31. Dezember 2002
- seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft,
- die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt.
- Durch Rundschreiben vom 13. Dezember 2001 teilte die Beklagte ihren
- Mitgliedern mit, daß mit der Milchgeldauszahlung für November 2001 eine
- Treueprämie von 2 Pfennig je Kilogramm der Milchanlieferung zuzüglich 9 %
- Mehrwertsteuer gezahlt werde unter der Bedingung, daß die Mitgliedschaft am
- 31. Dezember 2001 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht
- eingestellt sei. Ferner informierte die Beklagte ihre Mitglieder durch Rundschreiben vom 12. September 2002, daß sie ihren "treuen" Mitgliedern einen
- Jubiläumsbonus von 1 Cent je Kilogramm für die Milchanlieferung September
- 2002 unter der Bedingung zahle, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2002
- nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei.
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- Obwohl der Kläger seiner Milchlieferungspflicht bis zum Ende seiner Mitgliedschaft nachkam, verweigerte die Beklagte ihm die Zahlung sowohl der
- Treueprämie 2001 in Höhe von 519,54 € als auch des Jubiläumsbonus 2002
- von 529,22 € im Hinblick auf die von ihm schon im Jahre 2000 ausgesprochene
- Kündigung zum 31. Dezember 2002.
- Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Treueprämie und des Jubiläumsbonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrt - im erklärten
- Einverständnis des Klägers - die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses
- Urteil.
- II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566
- ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
- vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat dieses Rechtsmittel zulassen darf.
- 1. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine
- grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von
- der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den Mitgliedern, die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den
- Genossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der
- vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senatsrechtsprechung
-
- bereits
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- geklärt
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- (vgl.
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- Sen.Urt.
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- v.
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- 26. November
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- 1990
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- - II ZR 69/90, WM 1991, 507; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM
- 1983, 1006, jeweils m.w.Nachw.).
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- 2. Die Sache erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts
- zur Fortbildung des Rechts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Variante ZPO). Die
- vorliegende Einzelfallkonstellation gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für
- die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen
- oder etwaige Gesetzeslücken zu schließen. Sie weicht - wie das Amtsgericht
- zutreffend erkannt hat - nicht in rechtserheblicher Weise von den Sachverhalten
- ab, die der bisherigen Senatsrechtsprechung - insbesondere den oben zitierten
- Urteilen vom 20. Juni 1983 und vom 26. November 1990 - zugrunde lagen. Die
- weitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern
- einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie
- eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu
- Sen.Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht
- entscheidungserheblich.
- 3. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung
- einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
- 2. Variante ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht - wie bereits
- dargelegt - der gefestigten Senatsrechtsprechung. Etwa davon abweichende
- ober- oder untergerichtliche Rechtsprechung vermag die Beklagte in ihrer
- Antragsschrift nicht aufzuzeigen. Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat
- sich der Senat bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990
- (aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichgelagerte - Kritik von Beuthien (insbesondere ZfgG 42, 162 ff.) gibt zu einer erneuten grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung.
- Symptomatische Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts
- erforderlich machen könnten, sind dem Amtsgericht entgegen der Ansicht der
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- Beklagten nicht unterlaufen. Dessen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung
- ergangenes Urteil erweist sich vielmehr auch im Ergebnis als zutreffend.
- Röhricht
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- Goette
- Münke
-
- Kurzwelly
- Gehrlein
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