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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 203/03
  4. vom
  5. 28. Februar 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2005
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Dr. h.c. Röhricht
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
  18. beschlossen:
  19. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des
  20. Amtsgerichts Hermeskeil vom 26. Mai 2003 (1 C 444/02) wird auf
  21. Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  22. Gründe:
  23. I. Der Kläger kündigte Ende Dezember 2000 zum 31. Dezember 2002
  24. seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, einer eingetragenen Genossenschaft,
  25. die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt.
  26. Durch Rundschreiben vom 13. Dezember 2001 teilte die Beklagte ihren
  27. Mitgliedern mit, daß mit der Milchgeldauszahlung für November 2001 eine
  28. Treueprämie von 2 Pfennig je Kilogramm der Milchanlieferung zuzüglich 9 %
  29. Mehrwertsteuer gezahlt werde unter der Bedingung, daß die Mitgliedschaft am
  30. 31. Dezember 2001 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht
  31. eingestellt sei. Ferner informierte die Beklagte ihre Mitglieder durch Rundschreiben vom 12. September 2002, daß sie ihren "treuen" Mitgliedern einen
  32. Jubiläumsbonus von 1 Cent je Kilogramm für die Milchanlieferung September
  33. 2002 unter der Bedingung zahle, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2002
  34. nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei.
  35. -3-
  36. Obwohl der Kläger seiner Milchlieferungspflicht bis zum Ende seiner Mitgliedschaft nachkam, verweigerte die Beklagte ihm die Zahlung sowohl der
  37. Treueprämie 2001 in Höhe von 519,54 € als auch des Jubiläumsbonus 2002
  38. von 529,22 € im Hinblick auf die von ihm schon im Jahre 2000 ausgesprochene
  39. Kündigung zum 31. Dezember 2002.
  40. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Treueprämie und des Jubiläumsbonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte begehrt - im erklärten
  41. Einverständnis des Klägers - die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses
  42. Urteil.
  43. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566
  44. ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO)
  45. vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat dieses Rechtsmittel zulassen darf.
  46. 1. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine
  47. grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von
  48. der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den Mitgliedern, die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den
  49. Genossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der
  50. vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Senatsrechtsprechung
  51. bereits
  52. geklärt
  53. (vgl.
  54. Sen.Urt.
  55. v.
  56. 26. November
  57. 1990
  58. - II ZR 69/90, WM 1991, 507; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM
  59. 1983, 1006, jeweils m.w.Nachw.).
  60. -4-
  61. 2. Die Sache erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts
  62. zur Fortbildung des Rechts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Variante ZPO). Die
  63. vorliegende Einzelfallkonstellation gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für
  64. die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen
  65. oder etwaige Gesetzeslücken zu schließen. Sie weicht - wie das Amtsgericht
  66. zutreffend erkannt hat - nicht in rechtserheblicher Weise von den Sachverhalten
  67. ab, die der bisherigen Senatsrechtsprechung - insbesondere den oben zitierten
  68. Urteilen vom 20. Juni 1983 und vom 26. November 1990 - zugrunde lagen. Die
  69. weitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern
  70. einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie
  71. eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu
  72. Sen.Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht
  73. entscheidungserheblich.
  74. 3. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung
  75. einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
  76. 2. Variante ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht - wie bereits
  77. dargelegt - der gefestigten Senatsrechtsprechung. Etwa davon abweichende
  78. ober- oder untergerichtliche Rechtsprechung vermag die Beklagte in ihrer
  79. Antragsschrift nicht aufzuzeigen. Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat
  80. sich der Senat bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990
  81. (aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichgelagerte - Kritik von Beuthien (insbesondere ZfgG 42, 162 ff.) gibt zu einer erneuten grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung.
  82. Symptomatische Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts
  83. erforderlich machen könnten, sind dem Amtsgericht entgegen der Ansicht der
  84. -5-
  85. Beklagten nicht unterlaufen. Dessen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung
  86. ergangenes Urteil erweist sich vielmehr auch im Ergebnis als zutreffend.
  87. Röhricht
  88. Goette
  89. Münke
  90. Kurzwelly
  91. Gehrlein