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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 183/06
  5. Verkündet am:
  6. 12. November 2007
  7. Boppel
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB §§ 705, 730
  18. a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die
  19. Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.
  20. b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil)
  21. beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.
  22. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06 - OLG Koblenz
  23. LG Koblenz
  24. -2-
  25. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
  26. Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
  29. Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 aufgehoben.
  30. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  31. über die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren, die nicht erhoben werden -, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. Der Kläger war mit einem Anteil von 2/12 Miterbe nach dem 1978 verstorbenen A.
  36. P.
  37. H.
  38. K.
  39. . Mit notariellem Vertrag vom 26. No-
  40. vember 1993 verkaufte und übertrug er seinen Erbanteil an dem - ausschließlich aus dem Grundstück L.
  41. Flur
  42. Nr. 1
  43. bestehenden - Nachlass an die
  44. Beklagte. Der Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 DM war am 31. Dezember 2003
  45. fällig und vom Tage des Vertragsschlusses an als Darlehen mit 7 % zu verzin-
  46. -3-
  47. sen. In Nr. II.F.2. der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beklagte, den
  48. Erbanteil auf den Kläger zurück zu übertragen, wenn sie einer von ihr in der
  49. Urkunde übernommenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkomme.
  50. 2
  51. Die Beklagte, die mit gleicher Urkunde vom Vater des Klägers das benachbarte Grundstück L.
  52. Flur
  53. Nr.
  54. 8 erwarb, ließ auf den Grundstücken
  55. ein Mehrfamilienwohnhaus errichten. Mit der Leitung und Überwachung der
  56. Bauarbeiten betraute die Beklagte den Vater des Klägers, dem sie auch die
  57. finanziellen Mittel während der von 1993 bis 1998 andauernden Bauphase zur
  58. Verfügung stellte. Als sich die Kosten des Bauvorhabens gegenüber der ursprünglichen Planung wesentlich erhöhten und die Beklagte deshalb in finanzielle Schwierigkeiten geriet, teilte sie das Objekt in drei Eigentumswohnungen
  59. auf. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1995 veräußerte sie zunächst
  60. eine Eigentumswohnung an ihre Schwester, die Mutter des Klägers, zu einem
  61. Kaufpreis von 400.000,00 DM. In einer handschriftlichen Zusatzabrede vom
  62. selben Tag wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart, dass
  63. der Kaufpreis "nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder
  64. nach oben nachverhandelt wird". Wegen weiterer finanzieller Probleme verkaufte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 eine weitere Eigentumswohnung gleicher Größe an den Kläger zum Kaufpreis von
  65. 400.000,00 DM. Der Kläger trat durch handschriftlichen Zusatz vom 15. August
  66. 1997 der von seiner Mutter und der Beklagten getroffenen, auf einem Notizzettel niedergelegten Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 bei.
  67. 3
  68. Der Kläger hat am 28. Januar 2005 von der Beklagten, die den Kaufpreis
  69. für den Erbanteil in voller Höhe schuldig geblieben ist und die vereinbarten Zinsen nur teilweise entrichtet hat, Rückübertragung des Erbanteils verlangt. Die
  70. Beklagte hat am 23. März 2005 die Aufrechnung mit einem - ihr infolge gestiegener Baukosten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung angeblich zuste-
  71. -4-
  72. henden - weiteren Kaufpreisanspruch von 99.066,95 DM erklärt. Das Landgericht hat der - auf Rückübertragung des Erbanteils und auf Abgabe der zur Eintragung des Klägers im Grundbuch erforderlichen Erklärungen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage "als zur
  73. Zeit unbegründet" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.
  74. Entscheidungsgründe:
  75. Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an-
  76. 4
  77. gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen
  78. Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  79. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
  80. 5
  81. führt:
  82. 6
  83. Der geforderten Rückübertragung des Erbanteils stehe die Durchsetzungssperre des § 730 BGB entgegen. Denn spätestens nach dem Auftreten
  84. von Finanzierungsproblemen hätten die Parteien und die Eltern des Klägers
  85. zumindest durch schlüssiges Verhalten 1995/1997 eine BGB-Innengesellschaft
  86. gegründet mit dem Zweck, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Diese Gesellschaft sei noch nicht auseinandergesetzt. Mit der Rückforderung seines Erbanteils verstoße der Kläger jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft gegen seine Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern.
  87. 7
  88. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  89. 8
  90. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf
  91. Rückübertragung des veräußerten Erbanteils unterliege einer auf einer Innen-
  92. -5-
  93. gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre, ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt.
  94. 9
  95. 1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien
  96. und den Eltern des Klägers habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt
  97. eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht
  98. darauf, dass das Berufungsgericht die an die Gründung einer BGBInnengesellschaft zu stellenden Anforderungen grundlegend verkannt und zudem - unter Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - den Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat.
  99. 10
  100. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Vorbringen der Parteien
  101. und den "vorgelegten weiteren Unterlagen" ergebe sich "mit ausreichender
  102. Klar- und Sicherheit", dass die Parteien zusammen mit den Eltern des Klägers
  103. jedenfalls
  104. ab
  105. 1995/1997
  106. durch
  107. schlüssiges
  108. Verhalten
  109. eine
  110. BGB-
  111. Innengesellschaft mit dem Ziel der Fortsetzung des Bauprojektes gegründet
  112. und hierzu unterschiedliche Beiträge geleistet hätten. Der vom Berufungsgericht
  113. festgestellte Sachverhalt trägt diese Annahme nicht. Danach hat der Kläger erst
  114. im August 1997 zur Überwindung der finanziellen Engpässe der Beklagten als
  115. Bauherrin dadurch beigetragen, dass er von ihr im August 1997 eine Eigentumswohnung gekauft und sich dabei am selben Tag der - zwischen seiner Mutter und der Beklagten getroffenen - Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlossen hat, wonach über den Kaufpreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen
  116. Baukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte. Diese Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger zugleich eine weitere - sich vom
  117. Kaufvertrag unterscheidende - gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung eingehen und sich über die im Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinaus
  118. verpflichten wollte, zusammen mit der Beklagten und seinen Eltern die Fertigstellung des Bauobjektes als gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. Münch-
  119. -6-
  120. KommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 27). Mit dem Kauf der Eigentumswohnung und der in Erfüllung des Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung verfolgte der Kläger - wie jeder Käufer - den lediglich in seinem eigenen Interesse
  121. liegenden Zweck, das Kaufobjekt zu Eigentum zu erwerben. Mit der Zusatzvereinbarung sollte lediglich eine Nachverhandlung zur etwaigen Anpassung des
  122. Kaufpreises an die bei Vertragsschluss noch nicht endgültig ermittelten tatsächlichen Baukosten ermöglicht werden. Dass der Kläger nicht nur Käufer einer
  123. Eigentumswohnung war, sondern darüber hinaus im Innenverhältnis aufgrund
  124. schuldrechtlicher Absprachen mit gesellschaftsrechtlicher Bindung noch in die
  125. restliche, kurz bevorstehende Fertigstellung des Gesamtobjekts einbezogen
  126. werden sollte (vgl. BGHZ 142, 137, 144 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705
  127. Rdn. 284 f.), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
  128. b) Die Konstruktion der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  129. 11
  130. zwischen den Parteien und den Eltern des Klägers zur Fertigstellung des Mehrfamilienhauses lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
  131. dem vom Kläger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars
  132. S.
  133. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Be-
  134. weiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist.
  135. Zudem datiert der maßgebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin
  136. aus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft
  137. nach Meinung des Berufungsgerichts gegründet wurde, bereits zwei Jahre fertig gestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, dass die Beklagte das Anwesen dem Kläger zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte, um auf diese Weise die bestehenden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, dass etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft bürgerlichen
  138. Rechts unter Einschluss der Beklagten bestanden hätte.
  139. -7-
  140. c) Überdies lässt das Berufungsgericht - unter Verletzung des Anspruchs
  141. 12
  142. des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - völlig außer Acht, dass seine
  143. Würdigung zum Vortrag des Klägers und ebenso zu dem - bis zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vortrag der Beklagten in Widerspruch steht. Nach dem Vorbringen des Klägers
  144. haben die Beklagte und sein Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das
  145. Mehrfamilienhaus errichtet. Demgegenüber hatte die Beklagte stets die Gründung einer derartigen Gesellschaft unter ausdrücklichem Leugnen eines gemeinsamen Zwecks in Abrede gestellt und behauptet, als Bauherrin den Vater
  146. des Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beauftragt zu haben.
  147. Dementsprechend hat die Beklagte, was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat, auch den Vater des Klägers in einem weiteren Prozess nicht etwa
  148. auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auf
  149. Auskunft und Rückzahlung des überschüssigen Betrags in Anspruch genommen.
  150. 13
  151. d) Schließlich wird die Auffassung, der Kläger habe mit der Beklagten
  152. und seinen Eltern zum Zwecke der Fertigstellung des Bauvorhabens durch
  153. schlüssiges Verhalten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet,
  154. auch nicht von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, diese Feststellung entspreche dem eigenen Vortrag des Klägers, den dieser in einem weiteren - von der Beklagten gegen ihn geführten - Rechtsstreit gehalten habe.
  155. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, lässt sich den von ihm angeführten Schriftsätzen des in Bezug genommen Verfahrens keineswegs entnehmen, der Kläger sei zusammen mit seinen Eltern und der Beklagten an einer
  156. Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen, um das Bauvorhaben fertig
  157. zu stellen. Vielmehr hat sich der Kläger auch im dortigen Verfahren lediglich
  158. darauf berufen, das Bauvorhaben sei von seinem Vater und der Beklagten in
  159. Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden.
  160. -8-
  161. 14
  162. 2. Wie die Revision mit Recht rügt, stünde der Annahme einer gesellschaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre außerdem entgegen, dass
  163. der Anspruch auf Rückübertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in einem - vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen - Gesellschaftsvertrag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien über den Erbanteil findet. Ebenso wie andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann die Durchsetzungssperre den Ansprüchen eines Gesellschafters nur entgegengehalten werden, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis
  164. beruhen (Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 ff.;
  165. Sen.Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68). Macht ein Gesellschafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem
  166. anderen Rechtsverhältnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge
  167. seinem Mitgesellschafter in Bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gläubiger
  168. gegenüber, fehlt es an der - die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden gesellschafterlichen Bindung.
  169. 15
  170. So aber läge der Fall - wollte man die verfehlte Annahme des Berufungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
  171. zugrunde legen - hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es frühestens
  172. 1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegenüber haben die
  173. Parteien den Vertrag, mit dem der Kläger den Erbanteil an die Beklagte veräußerte und aus dem er seinen Rückübertragungsanspruch herleitet, bereits im
  174. Jahr 1993, mithin unabhängig von der Gründung einer Gesellschaft geschlossen. Dass nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils
  175. auch die Bebauung des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks gesichert werden sollte und - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine später
  176. gegründete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonnenen Bau eines Mehrfamilienhauses fertig zu stellen, rechtfertigt es entgegen der
  177. Meinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverhältnis
  178. -9-
  179. beruhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu
  180. unterwerfen.
  181. 16
  182. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit
  183. der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
  184. (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es sich nunmehr mit dem - von seinem bisherigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen - streitigen Parteivorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
  185. 17
  186. Zur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat
  187. auf Folgendes hin:
  188. 18
  189. Eine die Anwendung des § 352 BGB gegenüber dem Klageanspruch
  190. rechtfertigende Aufrechnungslage lässt sich allein aus der privatschriftlichen
  191. Zusatzabrede über die "Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder nach oben" - unabhängig von der
  192. Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.; vgl.
  193. MünchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 311 b Rdn. 51) - nicht ableiten. Besteht
  194. nur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Beklagten im
  195. Zeitpunkt des "Rücktritts" des Klägers bzw. der eigenen Aufrechnungserklärung
  196. ein fälliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines höheren Kaufpreises (noch) nicht zu.
  197. 19
  198. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
  199. Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Eine erneute
  200. - 10 -
  201. Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter dürfte im Hinblick auf § 526
  202. Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommen.
  203. Kurzwelly
  204. Kraemer
  205. Reichart
  206. Caliebe
  207. Drescher
  208. Vorinstanzen:
  209. LG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2005 - 15 O 95/05 OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 U 1322/05 -