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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- II ZR 154/09
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- Verkündet am:
- 19. Juli 2010
- Vondrasek
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
- und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
- für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des
- Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird auf ihre Kosten mit der
- Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
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- Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigte
- den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des
- Gesellschaftsvertrages u.a.:
- "1. Der Geschäftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesellschafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in
- der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige
- immaterielle Werte bleiben außer Betracht.
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- …
- 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit
- Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesellschafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung
- des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels eines an den Geschäftsbesorger gerichteten Briefes.
- 5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach
- dem Ausscheiden fällig. …
- 7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende
- Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
- nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter
- von den Verbindlichkeiten freigestellt. …"
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- Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Klägerin eine überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des
- Ausscheidens in Höhe von 3.382,66 € ergab, und übersandte sie mit Schreiben
- vom 25. Juli 2003. Ein ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen
- die Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch ein, den er am 6. Januar 2004 begründete und zusätzlich vermerkte, dass sich auch der Beklagte dem Widerspruch anschließe.
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- Am 20. September 2004 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gesellschafterin J.
-
- B.
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- , für einen Teilbetrag in Höhe von 845,79 € aus
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- der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am 23. Oktober 2004 zugestellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Nach Eingang seines Widerspruchs forderte das Mahngericht die
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- Klägerin am 1. November 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf.
- Die Klägerin zahlte diese am 4. Januar 2007 ein.
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- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
- sie auf die Berufung des Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen
- richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
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- Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist (§ 547 Nr. 4 ZPO).
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- 6
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- 1. Die Klägerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern vertreten werden. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft
- bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich
- vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom
- 14. Februar 2005 - II ZR 11/03, ZIP 2005, 524, 525). Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter
- vertreten. Die Klägerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern
- nur von der Gesellschafterin J.
-
- B.
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- vertreten. Auf dem Mahnbe-
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- scheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Entscheidungen übernommen haben, hat die Klägerin sie als einzige organschaftliche Vertreterin der Gesellschaft aufgeführt. Sie ist weder ausdrücklich noch
- konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden.
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- 2. Das Rubrum ist nicht, wie die Klägerin beantragt, dahin zu berichtigen,
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- dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters
- kann berichtigt werden, wenn er irrtümlich falsch bezeichnet ist (BGH, Urteil
- vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Dafür, dass
- J.
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- B.
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- irrtümlich aufgeführt wurde und alle Gesellschafter als ge-
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- setzliche Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte.
- Die Benennung von J.
-
- B.
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- als gesetzlicher Vertreterin beruht auf
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- den Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag nicht begründet.
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- 3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende
- Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass
- die gesetzlichen Vertreter der Klägerin als solche in den Prozess eintreten und
- die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (BGH, Urteil
- vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom 21. Juni 1999
- - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom 8. September 1997 - II ZR 55/96,
- WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats
- auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess
- eingetreten und haben die Prozessführung ihrer Gesellschafterin nicht genehmigt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erkläre in Vollmacht der Gesellschafter,
- dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin die Prozessführung genehmigen
- und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, führt nicht zu ihrem Eintritt oder zur Genehmigung der Prozessführung. Er hat seine - bestrittene - Vollmacht, für die Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachge-
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- wiesen. Die Prozessvollmacht, die die Geschäftsbesorgerin, die keine geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erklärungen
- der Gesellschafter nicht.
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- Goette
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- Reichart
- Löffler
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- Drescher
- Born
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 C 126/07 LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2009 - 53 S 367/08 -
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