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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZR 154/08
  4. vom
  5. 9. November 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009
  9. durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
  10. Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
  13. keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
  14. vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
  15. Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
  16. noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
  17. Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
  18. Rechtsprechung.
  19. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur
  20. ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungsverstoß wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388;
  21. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28,
  22. z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem
  23. sich von den Regeln des § 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des
  24. Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des
  25. Entlastungsbeschlusses führenden Gesetzesverstoß nicht ausgegangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem
  26. Zusammenhang zu berücksichtigen, dass umstritten ist, ob und
  27. inwieweit im faktischen Konzern die Vergütung des Vorstands ei-
  28. -3-
  29. ner abhängigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herrschenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf.
  30. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
  31. 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  32. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
  33. Streitwert: 25.000,00 €
  34. Goette
  35. Strohn
  36. Drescher
  37. Reichart
  38. Bender
  39. Vorinstanzen:
  40. LG München I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -