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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. II ZR 113/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 24. Januar 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Dr. h.c. Röhricht
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
  18. beschlossen:
  19. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß
  20. vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
  21. Gründe:
  22. I. Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH, verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter, im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 32 a KO die Erstattung von
  23. Darlehensrückzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten. Die Klage
  24. hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte hat Revision eingelegt und einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, den der Senat durch Beschluß vom
  25. 16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten
  26. Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben. Die Frist zur Begründung seiner Revision wurde auf Antrag
  27. seines Prozeßbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 12. September 2001
  28. -3-
  29. das Mandat niedergelegt hat, letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängert. Eine
  30. Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
  31. II. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Gegenvorstellung sind
  32. nicht geeignet, zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2001 zu
  33. führen.
  34. 1. Die tatrichterlichen Feststellungen des - sachverständig beratenen Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin und damit
  35. zum eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz
  36. per 30. Juni 1996 stellt zumindest ein "Zeugnis gegen ihn selbst" dar, welches
  37. das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht für widerlegt erachtet hat. Überschuldet und kreditunwürdig war die Gemeinschuldnerin im maßgebenden Zeitraum der Gewährung und/oder der Belassung des Gesellschafterdarlehens bis
  38. zur ersten Teilrückzahlung am 11. November 1996 überdies erst recht im Hinblick auf ihre in der Bilanz (ersichtlich) nicht ausgewiesenen, aber im Konkursantrag des Beklagten genannten, zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgrund
  39. einer Steuernachforderung in Höhe von ca. 435.000,00 DM gemäß Bescheid
  40. des Zollamts K. vom 28. Juni 1996 sowie aufgrund der Verbindlichkeit aus einem Sponsorenvertrag in Höhe von 68.400,00 DM, die gemäß einem dem
  41. Konkursantrag beigefügten "Versäumungsurteil" des Landgerichts I. vom
  42. 14. November 1996 schon seit Mitte 1995 rückständig war. Auf die der Gemeinschuldnerin gewährten Bankkredite kann der Beklagte deren Kreditwürdigkeit schon deshalb nicht stützen, weil er gemäß den Angaben in seinem
  43. Konkursantrag zumindest für den durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin
  44. nicht abgedeckten Teil des Kredits die persönliche Haftung als Bürge über-
  45. -4-
  46. nommen hat und zudem die Gewährung von Bankkredit in bestimmter Höhe
  47. nichts dafür besagt, daß die Gesellschaft auch für das darüber hinaus gewährte Gesellschafterdarlehen (hier von 500.000,00 DM) noch kreditwürdig
  48. war, was das Berufungsgericht aufgrund der insoweit gebotenen objektiven
  49. Beurteilung der tatsächlich vorhandenen, kreditrelevanten Umstände rechtsfehlerfrei verneint hat.
  50. 2. Soweit der Beklagte sich auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme
  51. vom 19. Juli 2001 in einem gegen ihn gerichteten und gemäß § 153 a StPO
  52. eingestellten Strafverfahren beruft, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
  53. 3. An der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO) fehlt es im übrigen inzwischen auch
  54. bereits deshalb, weil innerhalb der letztmals bis zum 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen und die Revision daher
  55. unzulässig geworden ist (§ 554 a ZPO). Der von dem Beklagten persönlich gestellte, weitere Fristverlängerungsantrag vom 2. Oktober 2001 ist gemäß § 78
  56. Abs. 1 ZPO unwirksam.
  57. Röhricht
  58. Hesselberger
  59. Henze
  60. Kraemer
  61. Münke