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- BUNDESGERICHTSHOF
- II ZB 9/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 28. Januar 2002
- in der Beschwerdesache
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002
- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Dr. h.c. Röhricht
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
- beschlossen:
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- Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
- des
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- 13. Zivilsenats
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- des
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- Oberlandesgerichts
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- Dresden
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- vom
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- 26. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
- Die (weitere) Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568
- Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anhaltspunkte für eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl.
- dazu Sen.Urt. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.) sind nicht
- erkennbar.
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- Röhricht
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- Hesselberger
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- Henze
- Kraemer
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- Münke
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