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6.1 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 37/02
  4. vom
  5. 24. November 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
  13. Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
  14. ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
  15. des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
  16. BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
  17. BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
  18. LG Leipzig
  19. -2-
  20. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
  21. durch
  22. den
  23. Vorsitzenden
  24. Richter
  25. Dr. h.c. Röhricht
  26. und
  27. die
  28. Richter
  29. Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
  30. beschlossen:
  31. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats
  32. des
  33. Oberlandesgerichts
  34. Dresden
  35. vom
  36. 4. September
  37. und
  38. 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
  39. verworfen.
  40. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
  41. erhoben.
  42. Rechtsbeschwerdewert: 91,83
  43. Gründe:
  44. I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom
  45. 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst
  46. Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D.
  47. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen
  48. und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
  49. -3-
  50. Leipzig hat dem auf 3.702,52
  51. rin nur in Höhe von 3.610,69
  52.  
  53. Kostenfestsetzungsantrag der Kläge-
  54. entsprochen, weil es Reisekosten und Abwe-
  55. senheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt
  56. 91,83
  57.     "!$#% &'&() *% + ,) &- '.
  58. Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht
  59. abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige
  60. Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt
  61. am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am
  62. 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
  63. Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten
  64. Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und
  65. Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen, weiter.
  66. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
  67. 1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die
  68. Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß
  69. die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
  70. -4-
  71. 2. Eine
  72. das
  73. Rechtsbeschwerdegericht
  74. bindende
  75. Zulassung
  76. liegt
  77. - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH,
  78. Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003
  79. - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.
  80. a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor
  81. und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die
  82. jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546
  83. ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung
  84. der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß
  85. die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht"
  86. habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung
  87. von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine
  88. nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt
  89. sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO
  90. der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese
  91. Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543
  92. Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren
  93. Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon
  94. unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt
  95. wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des
  96. § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden.
  97. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der
  98. Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
  99. -5-
  100. das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde,
  101. nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus
  102. den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten
  103. sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78,
  104. 22; 20, 195).
  105. Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom
  106. 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht
  107. der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom
  108. 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für
  109. die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine
  110. Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
  111. Röhricht
  112. Goette
  113. Münke
  114. Kurzwelly
  115. Gehrlein